Die Mitteilungspflichten in der Berufsunfähigkeit

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Schließt jemand eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, tut man das in der Regel, um einen finanziellen und sozialen Abstieg infolge einer Berufsunfähigkeit zu verhindern. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung treffen den Versicherten eine Fülle an Mitwirkungspflichten. Diese beginnen in der Regel schon bei der Vertragsanbahnung und setzen sich bis zur endgültigen Vertragsbeendigung fort. Eine der Hauptpflichten des Versicherten ist dabei die Mitteilungs- und Anzeigepflicht.

Die Pflichten vor Vertragsschluss

Schon bevor der Versicherungsvertrag unterschrieben wird, hat der Antragsteller der Versicherung sämtliche im Versicherungsantrag gestellten Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Die Fragen beziehen sich auf mögliche Vorerkrankungen und den ausgeübten Beruf. Nur anhand dieser Daten ist es der Versicherung möglich, das individuelle Risiko des Versicherten zu berechnen. Aber auch, wenn die Frage nach einer bestimmten Krankheit im Versicherungsvertrag nicht auftaucht, kann im Einzelfall eine Mitteilungspflicht bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorerkrankung vorliegt, die regelmäßig einen chronisch-progredienten (ansteigenden) Verlauf nimmt, wie beispielsweise Multiple Sklerose oder Depression, auch wenn die Krankheit bei Vertragsschluss noch so gering ausgeprägt ist, dass diese noch keinen Krankheitswert besitzt. Ob und in welchem Umfang eine Mitteilungspflicht über die im Versicherungsantrag gestellten Fragen hinaus besteht, lässt sich nur anhand der konkreten Vorerkrankung und des versicherten Berufes feststellen.

Die Pflichten während der Vertragslaufzeit

Die Mitteilungspflichten während der Vertragslaufzeit sind den vorvertraglichen Mitteilungspflichten sehr ähnlich. So ist der Versicherungsnehmer auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, der Versicherung sämtliche gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen. Diese sind im Einzelnen: eine mögliche Neuanstellung, Erkrankungen und Verletzungen sowie im Einzelfall auch riskante Freizeitaktivitäten.

Die Pflichten während der Berufsunfähigkeit

Ist der Schadensfall bereits eingetreten und die Berufsunfähigkeitsversicherung gewährt die vereinbarte Leistung, setzen sich auch hier die Mitteilungspflichten fort. Hierbei erstrecken sich die Pflichten hauptsächlich auf den bestehenden Krankheitsverlauf. Tritt hier eine Besserung oder Verschlimmerung ein, ist der Versicherte gehalten, dies seiner Versicherung mitzuteilen. Weitere mitteilungspflichtige Umstände können sein: die Neuanstellung in einem noch ausübbaren Beruf, der Erwerb von neuen Fähigkeiten und Kenntnissen infolge einer Aus- und Weiterbildung sowie neu bestehende Erkrankungen und Verletzungen.

Folgen der Nichtmitteilung

Die möglichen Folgen einer Nichtmitteilung sind zunächst danach zu unterscheiden, ob der Schadensfall bereits eingetreten ist oder nicht.

Ist der Schadensfall nicht eingetreten und die Versicherung erfährt auf andere Weise als durch Mitteilung von gefahrerheblichen Umständen, steht der Versicherung unter Umständen ein Recht zur Vertragsanpassung zu. Hierbei wird der Vertrag auf Grundlage der neuen Erkenntnisse umgestaltet. In Extremfällen kann der Versicherung ein Recht zur Vertragsbeendigung zustehen. Bleibt es bei der Vertragsanpassung und erhöhen sich hier die Versicherungsbeiträge um mehr als 10 %, steht dem Versicherten ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Ist der Schadensfall bereits eingetreten, kommt es darauf an, ob die Berufsunfähigkeit gerade auf dem nicht mitgeteilten Umstand basiert. Ist dies nicht oder nur zu einem sehr geringen Anteil der Fall, so bleibt die Nichtmitteilung in der Regel unbeachtlich. Beruht die Berufsunfähigkeit gerade auf dem nicht mitgeteilten Umstand, ist genauer zu prüfen, ob im Einzelfall eine Mitteilungspflicht bestand. War der gefahrerhebliche Umstand im Antragsformular konkret erfragt worden, so bestand eine Mitteilungspflicht. Während der Vertragslaufzeit sind grundsätzlich alle gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen, von denen der Versicherte positive Kenntnis besitzt. Problematisch wird es vor allem dann, wenn der Versicherte auf mitzuteilende Umstände unvollständig oder falsch geantwortet hat. Hierbei berufen sich die Versicherungen schnell auf die arglistige Täuschung. Dies ermöglicht der Versicherung, die Leistung zu verweigern und den Vertrag zu beenden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht

Der Vorwurf der arglistigen Täuschung scheint eine schnelle und unkomplizierte Methode der Versicherungen zu sein, um sich der Leistungspflicht zu entziehen. Dabei wird zumeist nicht bedacht, dass dieser Vorwurf im Einzelfall nur greift, wenn es der Versicherung gelingt, den Beweis zu führen, dass der Versicherer tatsächlich arglistig gehandelt, also die Versicherung absichtlich über seinen Gesundheitszustand oder andere gefahrerhebliche Umstände getäuscht hat. Dieser Beweis dürfte in den wenigsten Fällen tatsächlich gelingen. Schon allein aus dem Umstand heraus, dass viele vorvertragliche Fragen und Mitteilungspflichten so unkonkret und weit gefasst sind, dass es schier unmöglich ist, diese immer vollständig und richtig zu beantworten. Sonst müsste jede noch so kleine gesundheitliche Beeinträchtigung und Veränderung der Lebensumstände sofort mitgeteilt werden. Die Leistungspflicht der Versicherung bleibt also im Einzelfall trotz Nichtanzeige von gefahrerheblichen Umständen bestehen.

Die Möglichkeiten des Versicherten, wenn die Versicherung nicht zahlt

Die Prüfung der tatsächlichen Mitteilungspflichten sowie der Rechtmäßigkeit der Leistungsverweigerung stellt für die meisten Versicherten eine fast unlösbare Aufgabe dar. Die Fülle von Vertragsklauseln und unverständlichen Bedingungen machen es dem Einzelnen schwer, seine Ansprüche durchzusetzen. Es ist daher geboten, sich frühzeitig um professionelle Hilfe zu bemühen. Ein Rechtsanwalt berät Sie gern zu Ihren Möglichkeiten und Chancen. Die entstehenden Kosten werden in der Regel von der Rechtschutzversicherung übernommen. Mehr zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung erfahren Sie unter: https://www.wvr-law.de/berufsunfaehigkeitsversicherung-zahlt-nicht.

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