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Tarifmerkmale in der Kraftfahrtversicherung - Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen Mitteilungspflichten

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In den Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen (sei es Haftpflichtversicherung oder auch Kaskoversicherung) finden sich in der Regel folgende Punkte: 

K.4

Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung

K.4.3

Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.

K.4.4

Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe i.H.v. XX zu zahlen.

Das Landgericht Dortmund, Urteil vom 10. 7. 2014 - 2 O 261/13 hat nunmehr entschieden, dass diese Vertragsklauseln unwirksam sein sollen. Sie verstießen gegen § 19 VVG. Danach müssten alle wesentlichen Fragen des Versicherers vor Abschluss des Versicherungsvertrages in Textform abgefragt werden. Im Fall einer elektronischen Übermittlung der Beitragsmerkmale durch den Vermittler sei dies bereits nicht der Fall.

Zudem sehe § 19 Abs. 5 VVG eine Belehrungspflicht zu Gunsten des Versicherten vor. Der Versicherte müsse darauf hingewiesen werden, welche Rechtsfolgen eine fehlerhafte Beantwortung von Fragen haben könne.

Die überwiegende juristische Literatur und auch das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 25. 7. 2013 - 7 U 33/13 gehen bislang von einer Wirksamkeit dieser Klauseln aus. Denn nach § 32 VVG könne von § 19 VVG zwar nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Die Klauseln seien jedoch vorteilhaft. Denn im Falle des § 19 VVG könne auch eine vollständige Leistungsfreiheit im Versicherungsfall drohen. Diese Rechtsfolge sei deutlich schwerwiegender als eine Vertragsstrafe oder eine Anpassung der Prämien.

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund weitere Anhänger gewinnt. 

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Versicherungsrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei Fragen aus dem Versicherungsrecht.


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