Die nachträgliche Herabsetzung von Unterhaltstiteln für Kindesunterhalt, bei Vergleichen

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Trennt sich ein Ehepaar mit gemeinsamen Kindern, leistet der eine Partner Unterhalt in Form von „Kost und Logis“ und der andere Partner ist barunterhaltspflichtig. Der zu zahlende Unterhalt wird in einem Unterhaltstitel festgesetzt. Zum einen können sich die Parteien über den Unterhaltstitel außergerichtlich einigen, z.B. mittels Beratung und Vereinbarung beim Jugendamt, oder es wird ein gerichtlicher Unterhaltstitel erstritten.

Verändern sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse, kann eine nachträgliche Änderung des Unterhaltstitels geboten sein. Eine solche Änderung kann mithilfe eines Abänderungsverfahrens bzw. eines Abänderungsvertrages erreicht werden.  Wichtig ist, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht selbstständig über eine Änderung bestimmen kann.

§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG erwähnt ein Unterhaltsabänderungsverfahren ausdrücklich für gerichtliche Entscheidungen. Wurde hingegen ein Vergleich bzw. eine Urkunde hinsichtlich des Unterhalts geschlossen, erfolgt ein Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 239 FamFG. Abänderbar sind wirksame Verfahrens-/ Prozessvergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Außergerichtliche Vergleiche sind grundsätzlich nicht nach § 239 FamFG abänderbar, es sei denn die Parteien haben eine Anwendbarkeit von § 239 FamFG ausdrücklich vereinbart.

Bei Unterhaltsbeschlüssen hat die Rechtsprechung den Begriff der „Wesentlichkeitsschwelle“ entwickelt, d.h. ein Abänderungsantrag ist erst ab einer bestimmten Änderung der Einkommensverhältnisse möglich. Als Anhaltspunkt wird oftmals eine 10 % Grenze angenommen, wobei der BGH in keiner Entscheidung den Abänderungsantrag von einer starren Grenze abhängig gemacht hat. Die 10 % Grenze dient daher nur als Richtwert.

Für Vergleiche bzw. Urkunden gibt es im Unterschied zu dem Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG die Erleichterung, dass eine Wesentlichkeits- und Zeitgrenze nicht existiert. Allerdings muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine Abänderung im Grundsatz rechtfertigen, dies ergibt sich aus § 239 FamFG.


Das Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 239 BGB erfolgt nach folgenden Kriterien:   

1. Kein Ausschluss einer Unterhaltsänderung 

Häufig enthalten Unterhaltsvereinbarungen Klauseln, die ein nachträgliches Änderungsverfahren bewusst und gewollt ausschließen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Abänderungsverfahren grundsätzlich möglich.

2. Darlegung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Liegt ein Ausschluss nicht vor, muss die Geschäftsgrundlage, sowie die Störung der Geschäftsgrundlage, ermittelt werden. Entscheidend ist dabei, ob die Beteiligten bei zugrundeliegenden, veränderten Umständen, die Vereinbarung getroffen hätten.

Eine abweichende Vereinbarung hätten die Parteien insbesondere bei nachträglicher Veränderung des Einkommens getroffen. Wird eine Störung der Geschäftsgrundlage festgestellt, ist die zugrunde liegende Geschäftsgrundlage an die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anzupassen.

3. Keine Geschäftsgrundlage 

Lässt sich eine Geschäftsgrundlage nicht oder nicht mehr feststellen, erfolgt eine Neuberechnung des Unterhalts nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Ergebnis

Ein Abänderungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Unterhaltstitel nachträglich ändern zu lassen. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall, dass eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. 

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche rechtliche Schritte geboten. Daher ist eine rechtliche Beratung anzuraten, wenn sich wesentliche Änderungen im Einkommensgefüge bzw. des Bedarfs ergeben haben. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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