Die neuen Spielregeln für Flensburg-Punkte: ein Kurzüberblick

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Die Verunsicherung unter den betroffenen Mandanten im Hinblick auf die Flensburger Punktereform ist derzeit groß. Mit diesem Beitrag soll versucht werden, die wichtigsten Eckdaten verständlich darzustellen.

Vorab eine klare Aussage zu der Frage, für welche Verstöße die neuen Regelungen Anwendung finden und wann noch nach der alten Rechtslage verfahren wird. Ganz einfach: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Eintragung in Flensburg. Nicht der Zeitpunkt des Verstoßes, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, nein, allein die Eintragung im Flensburger Verkehrszentralregister (das nun übrigens „Fahreignungsregister“ genannt wird) ist maßgeblich. Das bedeutet auch, dass nun nicht mehr taktiert werden kann – wie in der Übergangszeit – und durch Hinauszögern oder schnelles Herbeiführen von Rechtskraft quasi „gewählt“ werden kann, welche Regeln man für sich angewendet haben möchte. Alles, was ab jetzt passiert, beurteilt sich nach den neuen Regelungen, die am 13.12.2010 verkündet wurden (vgl. BGBl. S. 1980) und die, wie gesagt, ab 1.5.2014 Wirksamkeit erlangt haben.

Die meist gefürchtete Maßnahme, nämlich der Führerscheinentzug, erfolgt nun bereits ab acht (8) Punkten.

Zur Bepunktung der Delikte. Es erfolgt keine Umrechnung „eins zu eins“. Es gibt ab sofort

  • 1 Punkt: für normale Ordnungswidrigkeiten,
  • 2 Punkte: für grobe Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten,
  • 3 Punkte: für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (z. B.: Unfallflucht, Alkohol am Steuer usw.).

Grobe Ordnungswidrigkeiten sind dabei Delikte, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Einfache Ordnungswidrigkeiten (also Gruppe 1) sind alle anderen.

Bei Straftaten, also der dritten Gruppe, wird es nun richtig interessant. Hier kommt es nämlich, anders als bei der zweiten Gruppe (s.o.), nicht darauf an, wie der Verstoß im Normalfall zu bewerten ist. Nein, hier wird auf die tatsächliche Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Amtsrichter abgestellt. In den recht häufigen Fällen, in denen durch eine gute Verteidigung nicht die eigentlich angedrohte Entziehung ausgesprochen wird, sondern „nur“ ein Fahrverbot ausgeurteilt wird, erfolgt im Hinblick auf den Punkteeintrag also ein Wechsel von der dritten in die zweite Gruppe. Entscheidend ist hier, dass man den Unterschied zwischen einer Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot kennt und die Verteidigungsstrategie entsprechend anpasst.

Zur Tilgung bzw. Löschung der Punkte: Hier gelten ab dem 1.5.2014 starre Fristen ohne Tilgungshemmung. Das bedeutet, dass nicht – wie früher – ein neuer Eintrag die Tilgung eines alten Eintrages hindert. Es kommen wieder die drei oben erläuterten Gruppen zur Anwendung:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt: 2,5 Jahre,
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten: 5 Jahre,
  • Straftaten mit 3 Punkten: 10 Jahre.

Nun noch ein wichtiges Detail zum Verständnis. Eine Eintragung, die nach dem 1.5.2014 erfolgt, führt nicht zur Tilgungshemmung für alte Eintragungen. Eigentlich würde es diese Tilgungshemmung ja nach den „alten“ Spielregeln für diese Eintragung noch geben. Da es nach dem Willen des Gesetzgebers eine solche Tilgungshemmung ab dem 1.5.2014 aber schlicht nicht mehr geben soll, hat er in § 65 III Nr. 2 StVG eine wichtige Ausnahmeregelung geschaffen. Die neue Eintragung hat danach keine tilgungshemmende Wirkung für die alte Tat. Es gelten insofern – zugunsten der Betroffenen – schon die neuen Regeln.

Stichwort Überliegefrist: Die Tilgungsfristen beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung. Hier behält die sich anschließende einjährige Überliegefrist, die ja, wie gesagt, für die Tilgung nunmehr ohne Bedeutung ist, eine erhebliche Relevanz. Die Überliegefrist hat nämlich für die Führerscheinstellen den Zweck, feststellen zu können, ob während der Tilgungsfrist eine oder mehrere weitere Zuwiderhandlungen begangen worden sind, die zu einem Punktestand geführt haben, die zu einer Maßnahme (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) geführt hätte. Gelingt es also, den Eintrag der neuen Tat über die Überliegefrist hinauszuschieben, erfährt die Führerscheinstelle hiervon nichts, und die Maßnahme bleibt aus.

Fazit: Ab sofort ist es noch wichtiger, sich gezielt und mit den richtigen Mitteln gegen Bußgeldbescheide und strafrechtliche Verurteilungen zu wehren, wenn man seinen Führerschein behalten will. Wichtig und entscheidend ist hierbei das Hintergrundwissen zu dem jeweiligen Punktestand und die zur Verfügung stehenden, rechtlichen Instrumente für das Steuern des Verfahrens. Dies sowohl im Hinblick auf die auszuurteilende Rechtsfolge, als auch den Zeitpunkt der Eintragung in Flensburg.

Verfasser: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg


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