Die Neuerungen in der StVO – erfreuliche Nachrichten für Fahrradfahrer

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Mit der StVO-Novelle am 28. April 2020 sind bekanntlich auch einige Inhalte der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert worden.

Eines der Intention des Gesetzgebers ist die weitere Stärkung des Radverkehrs und der Schutz des einzelnen Fahrradfahrers.

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern erlaubt

Erstmals ist in mit der Änderung der StVO nunmehr gesetzlich verankert worden, dass Fahrradfahrer grundsätzlich nebeneinander fahren dürfen, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Das ist also eine Umkehr der bisherigen Rechtslage, wonach immer hintereinander gefahren werden musste und nur in Ausnahmen nebeneinander gefahren werden durfte.

Konkrete Regelung des Mindestüberholabstands für Kfz

Erfreuen dürfte auch jeden Fahrradfahrer, dass künftig nicht mehr lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“ durch den Autofahrer einzuhalten ist. Seit der Neufassung in der StVO ist künftig von jedem Kraftfahrzeug ein Überholabstand von mindestens 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts beim Überholen von Fußgängern, Elektrokleinstfahrzeugführenden und Radfahrenden einzuhalten.

Innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit für Rechtsabbieger über 3,5 t

Die Änderungen berücksichtigen auch die erhebliche Gefahr, die für Fahrradfahrer besteht, wenn andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere größere Fahrzeuge, nach rechts abbiegen. Künftig dürfen Kraftfahrzeuge über 3,5 t bei einem Abbiegevorgang nach rechts innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies entspricht einer Geschwindigkeit von maximal 11 km/h. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von 70,00 € sowie die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister.

Park- und Halteverbot auf Schutzstreifen

Der Fahrrad- und Autoverkehr wird teilweise durch sogenannte Schutzstreifen (gestrichelte weiße Linie) getrennt. Bisher durften Fahrzeuge auf diesen Schutzstreifen bis zu 3 Minuten halten. Dies hat sich mit den Neuerungen ebenfalls geändert. Künftig gilt ein generelles Halte- und Parkverbot auf dem Schutzstreifen, insofern darf in Zukunft mit weniger versperrten Wegen gerechnet werden.

Neue Regeln für das Parken vor Kreuzungen und in Einmündungsbereichen

Das Parken vor Kreuzungen und in Einmündungsbereichen ist nun in einem Abstand von bis zu 8 Metern verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Neue Verkehrszeichen für Fahrradfahrer

Auch neue Verkehrszeichen wurden insbesondere für den Fahrradverkehr eingeführt. Künftig besteht unter anderem die Möglichkeit, eine Fahrradzone einzurichten. Diese kommt einer Tempo-30-Zone gleich, räumt dem Radverkehr aber eine höhere Priorität ein. Andere Fahrzeuge als Fahrradverkehr oder Elektrokleinstfahrzeuge dürfen Fahrradzonen nur dann benutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen erlaubt wird.

Künftig wird auch ein gesonderter Grünpfeil nur für Radfahrer in Form eines neuen Verkehrszeichens auf den Straßen zu finden sein.

Bußgelderhöhung für das Radfahren auf Gehwegen

Eine Verschärfung der Regeln für Radfahrende wollen wir Ihnen allerdings auch nicht vorenthalten: Bußgelder für Fahrradfahrer, die einen Gehweg benutzen, wurden von aktuell noch 10,00–25,00 € auf 55,00–100,00 € erhöht. Dabei erhalten die Bußgelder ein Niveau, wie es auch die Bußgelder für Kraftfahrzeuge haben. Sicherlich ist der Schutz der Fußgänger lobenswert. Leider wird die teilweise verbesserungswürdige Radverkehrsinfrastrukturstruktur nach wie vor dazu führen, dass ein Ausweichen auf Gehwege als Fahrradfahrender erfolgt, da die Nutzung der Straße als nicht sicher angesehen wird.

Fazit

Die Ausführungen zeigen lediglich einen Teil der wichtigen Neuerungen zugunsten der Fahrradfahrer. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Änderungen die Teilnahme am Straßenverkehr für Fahrradfahrer erleichtern und mehr Sicherheit schaffen.

Fest steht, dass Fahrradfahrer als Verkehrsteilnehmer besonders gefährdet sind. Schäden, die entstehen können, wenn es zu einem Unfall kommt, werden erfahrungsgemäß häufig unterschätzt oder bagatellisiert. Wir vertreten sie auch bei Unfällen mit dem Fahrrad. Auch in dieser Konstellation stehen Ihnen Schadensersatzansprüche, wie ein Schmerzensgeld, die Erstattung beschädigter Sachen (wie Handy, Bekleidung oder das Fahrrad) sowie ggf. ein Nutzungsausfallschaden für die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Fahrrads bei Beschädigung zu. Unterschätzen Sie nicht die entstandenen Schadensersatzansprüche!

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen als Fahrradfahrer oder als Kfz-Fahrzeugführer erhalten, melden Sie sich ebenfalls gern.

Wir prüfen gerne Ihre Möglichkeiten!


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