Die nicht geringe Menge der Droge Spice

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Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird regelmäßig durch die Strafverfolgungsbehörden streng verfolgt. Jede Droge hat einen bestimmten Wert, ab dem von einer nicht geringen Menge ausgegangen wird. Erreicht die zugrundeliegende Menge an Drogen diesen bestimmten Grenzwert sieht das Betäubungsmittelgesetz einen erhöhten Strafrahmen vor.

Nach § 29a BtMG z.B. beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn man mit Drogen in nicht geringer Menge Handel treibt, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, Drogen in nicht geringer Menge abgibt oder Btm in nicht geringer Menge besitzt.

Die Mindeststrafe erhöht sich auf zwei Jahre Freiheitsstrafe gem. § 30a BtMG wenn Drogen in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt werden.

Sollte man beim Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand bei sich führen, beträgt die Mindeststrafe gem. § 30a BtMG fünf Jahre Freiheitsstrafe.  

Das Landgericht Kleve musste sich in dem Verfahren 120 KLs 40/11 mit der Frage beschäftigen, was die nicht geringe Menge der Droge Spice ist.

Bei Spice handelt es sich um eine relativ neue Droge, die aus verschiedenen getrockneten Pflanzen und Kräutern besteht und mit synthetischen Cannabinoiden versetzt ist, weshalb Spice auch als „Kräutermischung" oder „Räuchermischung" bekannt ist. Ähnlich wie Marihuana wird Spice durch Rauchen konsumiert, wobei der Wirkstoff JWH-018 im Vergleich zum THC von Cannabis aber deutlich stärker wirkt. JWH-018 von Spice bindet sich ungefähr 4,5-mal so oft an einen menschlichen Cannabisrezeptor wie THC.

Spice wird in sogenannten „Headshops", „Growshops" und auch in Internet-Shops neben Cannabis und anderen Drogen regelmäßig als „Kräutermischung", „Badesalz" oder „Lufterfrischer" in Tütchen (1 - 3 Gramm) zum Verkauf angeboten, meist für mehr als zehn Euro pro Tüte. Die Wirkung von Spice ist im Vergleich zu Cannabis stärker. Beim Konsum wird der Kick früher ausgelöst, weil JWH-018 schneller als THC in Blut und Fettgewebe, und damit ins Gehirn gelangt. Dabei kommt es aufgrund der psychoaktiv wirkenden synthetischen Zusätze im Spice jedoch häufig zu schwerwiegenden gesundheitsschädlichen und sogar tödlichen Effekten durch das hochpotente JWH-018. Entscheidend sind aber auch die Erfahrung des Konsumenten mit der „Kräutermischung", die Verteilung der synthetischen Cannabinoide und die einzelne Dosis von Spice.

Im Fall des LG Kleve wurde der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, weil er mit einem Wohnmobil über 20 kg Spice aus den Niederlanden nach Deutschland geschmuggelt hatte. Dabei war die Kräutermischung stark konzentriert (anteilig 1,97 Kilogramm JWH-018), sodass sie auf 100 Kilogramm gestreckt, einen Marktwert von mehreren Hunderttausend Euro gehabt hätte.

In seinem Urteil vom 06.02.2012 setzt das Landgericht Kleve die Grenze für eine nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes bei der Designerdroge Spice mit 0,75 Gramm des Wirkstoffes JWH-018 fest.

Zur Ermittlung des Grenzwertes für eine nicht geringe Menge im Sinne des BtMG muss nach ständiger Rechtsprechung die konkrete Wirkungsweise und Wirkungsintensität berücksichtigt werden. Ist die tödliche Dosis des Wirkstoffes wie im Falle von Spice nicht hinreichend festgestellt, wird dieser Wert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines Konsumenten bemessen, der diese Droge nicht gewöhnt ist. Betrachtet man die hohe Affinität von JWH-018, sich an einen Rezeptor zu binden und die damit verbundene schnellere und intensivere Wirkung von Spice, muss die aus JWH-018 resultierende Gefährlichkeit mit anderen Designerdrogen wie Ecstasy gleichgesetzt werden. Ausgehend von 250 Konsumeinheiten zu je 3 mg liegt eine nicht geringe Menge von Spice somit nach Auffassung des Landgerichts Kleve bei 0,75 Gramm.

Das LG Ulm errechnete 2011 im Gegensatz hierzu einen Wert von 1,75 Gramm JWH-018 (1 KLs 22 Js 15896/09).

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich ist Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist das Betäubungsmittelstrafrecht. Sollte Ihnen einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) gemacht werden, können Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten an Rechtsanwalt Dietrich wenden.


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