Die Pflicht zur Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung

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Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an der amtsärztlichen Untersuchung, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Das bestehende Recht des Arbeitgebers eine amtsärztliche Untersuchung von Mitarbeitern zu verlangen, hängt mit keiner zusätzlichen Voraussetzungen zusammen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen ist kein Grund für die Ablehnung der amtsärztlichen Untersuchung.

In einem Fall streiten die Parteien um die Berechtigung einer Abmahnung.

Der Kläger arbeitet als Schreiner seit 01.07.2002 beim Beklagten.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Zu den Aufgaben des Schreiners zählen Tätigkeiten, bei denen er immer wieder schwer heben und tragen muss. Im Jahr 2018 war er an insgesamt 75 Tagen wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2018 legte er ein Attest seines behandelnden Arztes vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen bis zum 14.12.2018 keine Gegenstände mit einem Gewicht über 10 kg heben, tragen oder ohne Hilfsmittel bewegen soll.

Ab dem 28.12.2018 war der Kläger wieder arbeitsunfähig erkrankt für einen Zeitraum von über vier Monaten. Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde er angewiesen, sich am 28.01.2019 beim ärztlichen Dienst vorzustellen.

Der Termin wurde auf Veranlassung des Klägers verschoben. Als neuer Termin wurde der 05.02.2019 festgelegt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2019 mitgeteilt. Der Kläger nahm diesen Termin nicht wahr.
 
Er sah sich wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, an der zulässigerweise angeordneten medizinischen Untersuchung mitzuwirken. Mit Schreiben vom 27.02.2019 wurde er deshalb abgemahnt.

Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg.

Ausdrücklich möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass ich keine kostenlose Beratung anbiete. Aufgrund der vielen Internet-Anfragen kann ich auch Nachfragen zu diesem Artikel grundsätzlich nicht kostenlos beantworten, wofür ich um Verständnis bitte.

Rechtsanwalt Marius Schrömbgens aus Waldbronn und Baden-Baden.


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