Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung im Beamtenrecht?

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Viele Dienstherrn fordern ihre Beamtinnen und Beamten auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies kann im Rahmen der erstmaligen Verbeamtung, der Lebenszeitverbeamtung oder Überprüfung der Dienstfähigkeit sein. Die Betroffenen sind sich oftmals unsicher, ob sie einer solchen Aufforderung nachkommen müssen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten ggf. bestehen.

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gibt es mehrere denkbare Grundlagen, die einen Beamten zur amtsärztlichen Untersuchung verpflichten könnten. Einerseits besteht eine Verpflichtung, den Weisungen des Dienstherrn Folge zu leisten. Darüber hinaus hat der Dienstherr die Fürsorgepflicht, auch hieraus könnte man eine Verpflichtung herausarbeiten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. In der Regel bestehen jedoch konkret ausformulierte Pflichten für Bundes- und Landesbeamte, die in den jeweiligen Fachgesetzen ausformuliert sind. Für Bayern ist es Art. 65 Abs. 2 BayBG:

„Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Wer sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten untersuchen oder beobachten zu lassen, entzieht, kann so behandelt werden, wie wenn die Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre.“

Voraussetzungen laut Rechtsprechung

Auf den ersten Blick besteht folglich die Verpflichtung zur Untersuchung. Diese Voraussetzungen sind jedoch von der Rechtsprechung modifiziert. Es kommt nämlich entscheidend auf den Wortlaut der Weisung an – nur, wenn diese rechtmäßig ist, besteht eine Verpflichtung. Die Rechtsprechung, insbesondere das Bundesverwaltungsgericht, haben hierzu einige Voraussetzungen herausgearbeitet, die hier kurz skizziert werden sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die Weisung konkret darlegt, welchen Zweck die amtsärztliche Untersuchung verfolgt. Die Begründung muss für die Betroffenen nachvollziehbar sein. Sie muss zudem Art und Umfang der Untersuchung enthalten.

Sie muss schließlich verhältnismäßig sein, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht muss gerechtfertigt sein, insbesondere darf das Mittel geeignet und erforderlich sein, den verfolgten Zweck zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind im Einzelnen zu prüfen, denn ob diese vorliegen oder nicht, kann in der Regel nicht pauschal beantwortet werden. Die Folgen einer verweigerten Untersuchung können jedoch fatal sein.

Folgen und Rechtsschutz

Folgen Betroffene einer rechtswidrigen Weisung und ergeben sich hieraus Nachteile, kann die Rechtswidrigkeit der Weisung in der Regel nicht mehr nachträglich geltend gemacht werden. Verweigern Betroffene dagegen zu Unrecht die Untersuchung, ist dies in der Regel ein Dienstverstoß. Die Rechtsprechung hat mehrfach entschieden, dass dies die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt.

Die Frage ist deshalb, wie die Weisung selbst angegriffen werden kann. Die Weisung ist kein sog. Verwaltungsakt, sodass sie nicht mit den herkömmlichen verwaltungsgerichtlichen Klagearten angreifbar ist. Jedoch kann die Weisung insbesondere im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft werden. Ohne anwaltliche Hilfe sollte jedoch eine Weisung, insbesondere vor dem Hintergrund der Folgen, nicht ignoriert werden.

Der Artikel ist kein Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, es handelt sich in solchem Fall um eine (kostenpflichtige) Erstberatung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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