Die Rechte des Opfers im Strafprozess bei Untreue und Betrug

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Der Bundesgerichthof für Strafsachen (BGH) hat in einer für die Allgemeinbevölkerung wenig bekannten Entscheidung eine weitreichende Entscheidung im Bereich des Opferrechts getroffen. Nach dieser Entscheidung sind nun alle rechtswidrigen Taten anschlussfähig, wenn besondere Gründe dies zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten gebieten.

Insbesondere für Opfer von Straftaten mit großem finanziellem Schaden hat der BGH die Grenze der Nebenklagebefugnis wesentlich verändert.

Zwar hat die Rechtsprechung gleichzeitig hervorgehoben, dass in aller Regel bei rechtswidrigen Taten wegen u.a. Betrugs eine Nebenklagebefugnis ausgeschlossen ist.

Allerdings kann das Tatgericht, wenn die Folgen besonders gravierend waren, z. B. bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, die Nebenklageberechtigung bejahen. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Mit anderen Worten: die Entscheidung des Tatgerichts über die Nebenklageberechtigung ist unanfechtbar.

Aus der Sicht des Angeklagten bedeutet diese Entscheidung, dass die Verteidigung im Vorfeld des gerichtlichen Beschlusses aktiv werden muss, um das Gericht von der restriktiven Handhabung der Generalklausel zu überzeugen.

Für den potentiellen Nebenkläger bedeutet die Entscheidung, dass im Prinzip alles in der Hand des Tatgerichts liegt. Wenn es der Nebenklagevertretung gelingt, die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten darzustellen, etwa dass eine andere Person in wirtschaftliche Not gebracht wurde. Dann kann das (Tat-)Gericht die Nebenklagebefugnis unanfechtbar bejahen.

Dieser Beitrag ist von Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat, Fachanwalt für Strafrecht aus Hamburg bearbeitet worden. Bei Fragen wenden Sie sich an Herrn Dr. Ebrahim-Nesbat.


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