Die Reform des Verkehrszentralregisters in Flensburg – eine beschlossene Sache

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Am 30.08.2013 wurde das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes verkündet, nachdem  der Bundesrat das Gesetz zunächst gestoppt und an den Vermittlungsausschuss übergeben hatte.

Die Neuregelung tritt am 01.05.2014 in Kraft.

Zukünftig wird es keine Tilgungshemmung mehr geben, so dass ein neuer Verstoß die Tilgung einer bestehenden Eintragung nicht mehr hindert. Jeder Eintrag wird für sich getilgt, so dass insofern eine größere Transparenz gewährleistet sein dürfte.

Allerdings wird durch das neue Gesetz die Verquickung von Tattag- und Rechtskraftprinzip nicht abgeschafft. So wird für das Entstehen der Punkte weiterhin auf den Tattag abgestellt, für den Beginn der Tilgungsfristen dagegen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung. Auch die sog. Überliegefrist von einem Jahr bleibt demnach bestehen. Konsequenz ist, dass die bestehenden Regeln für den Laien in wesentlichen Zügen verwirrend bleiben. Ferner wird auch in Zukunft eine Auskunft aus dem Punkteregister nicht zwingend den tatsächlichen und aktuellen Punktestand widerspiegeln, da denkbar ist, dass tatsächlich weitere Verstöße vorliegen, die mangels Rechtskraft jedoch noch nicht eingetragen worden sind.

Beachtlich ist auch, dass die einzelnen Eintragungen ab Mai 2014 zwar mit weniger Punkten geahndet werden, allerdings werden die Tilgungsfristen erheblich verlängert sein: bei 1 Punkt auf 2,5 Jahre, bei 2 Punkten auf 5 Jahre und bei 3 Punkten auf 10 Jahre. Ferner wird ein Entzug der Fahrerlaubnis bereits bei einem Eintrag von 8 Punkten erfolgen.

Ein Abbau von Punkten bleibt - anders als im Gesetzesentwurf vorgesehen - doch möglich.  Allerdings wird durch ein Fahreignungsseminar nur noch 1 Punkt abgebaut werden können. Ausgeschlossen ist ein Punkterabatt bei mehr als 5 Punkten und zudem, wenn in den letzten 5 Jahren bereits ein Seminar besucht worden ist.

Da die neuen Vorschriften die Möglichkeit zum Abbau von Punkten zwar nicht vollständig einschränken, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zukünftig jedoch mit erheblich höheren Kosten einhergeht, sollten Betroffene einen Punkteabbau noch vor Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betracht ziehen.



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