Die sozial-familiäre Bindung eines Kindes an einen Mann, der nicht der biologische Vater ist, steht über dem Interesse eines leiblichen Vaters an der Anfechtung einer Vaterschaft.

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Was war geschehen:

Der Antragsteller beantragte vor dem Familiengericht die Feststellung, dass er der Vater eines im Juni 2020 geborenen Mädchens sei und nicht der Ehemann der Kindesmutter.

 Das Familiengericht entschied, dass die sozial-familiäre Beziehung, welche zwischen dem Ehemann der Kindesmutter und dem Mädchen bestehe seiner begehrten Feststellung entgegenstehe.

Hiermit wollte sich der Antragsteller nicht abfinden und rief das OLG Hamm in der Angelegenheit an. Dies bestätigte jedoch die Entscheidung des Familiengerichts.

Die Gründe:

Auch aus Sicht des OLG-Senats steht der Anfechtung die sozial-familiäre Bindung an den Ehemann der Kindesmutter entgegen, Wenn eine solche Beziehung bestehe, sehe § 1600 Abs. 2, 3 BGB vor, dass eine Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater ausgeschlossen ist.

Eine solche Bindung sei immer dann anzunehmen, wenn der rechtliche Vater tatsächlich die Verantwortung für das betroffene Kind trägt. In dem hier streitigen Fall sei davon auszugehen, da die Kindesmutter mit dem rechtlichen Vater verheiratet sei und zusammenlebe.  Ehemann der Mutter mit dieser verheiratet ist. Die Argumentation des Antragstellers, er habe noch bis vor der Geburt des Kindes sporadisch Kontakt zur Kindesmutter gepflegt, da diese seinerzeit noch eine eigene Wohnung gehabt habe, überzeugte nicht.

 Aus Sicht des OLG-Senats spielt es auch keine Rolle, der Antragsteller schon zu Beginn der Schwangerschaft bekundet hatte, er wolle Verantwortung für das Kind übernehmen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Kind seit seiner Geburt mit der Kindesmutter und deren Ehemann in einem Haushalt zusammenlebe und der Ehemann  ebenfalls die Verantwortung für seine (rechtliche) Tochter trage.

Dem OLG war dabei bewusst, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall eigentlich zu keinem Zeitpunkt eine Chance hatte, seine Vaterschaft anerkennen zu lassen. Es verwies hierbei auf die geltende Rechtslage wonach ein bestehender Familienverband dem Interesse des leiblichen Vaters eindeutig vorgehe.

OLG Hamm v. 12.11.2020 - 12 WF 221/20


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