Die Trennung und seine Folgen

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Ihre Ehe befindet sich zurzeit in einer Krise und Sie tragen sich mit dem Gedanken, sich von Ihrem Partner zu trennen oder womöglich scheiden zu lassen? Oder Ihr Partner hat Sie verlassen und möchte die Scheidung einreichen?

In beiden Fällen gibt es viele Dinge, die zu regeln sind, zu denen wir Ihnen die notwendigen Gesichtspunkte an die Hand geben möchten:

Was passiert nach unserer Trennung?

Eine einvernehmliche Scheidung, bei der beide Partner die Ehe nicht mehr fortsetzen wollen, kann erst nach Ablauf der Trennungszeit von einem Jahr ausgesprochen werden. Die wichtigste Voraussetzung für die spätere Trennung ist daher die Einhaltung des Trennungsjahres, über dessen Beginn oftmals Uneinigkeit zwischen den Beteiligten besteht, da dieses mit weitreichenden Folgen für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich einhergeht.

Nach dem Ablauf einer Trennungszeit von einem Jahr gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet, wenn beide der Scheidung zustimmen. Das Trennungsjahr beginnt, wenn einer der Partner dem anderen die Trennungsabsicht unmissverständlich mitteilt. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen, sofern die Ehegatten „Tisch und Bett“ nicht mehr miteinander teilen. Dies bedeutet, dass die Lebensbereiche klar voneinander getrennt werden müssen, wobei es weder ein gemeinsames Wirtschaften noch eine sexuelle Beziehung geben darf.

Sollte die Trennung nicht einvernehmlich sein und sich der Partner gegen die Trennung wehren, so kann die Scheidung trotzdem eingereicht werden, sofern die Ehe nachweislich als „zerrüttet“, d.h. gescheitert ist. Sollte Ihr Partner das Trennungsjahr bestreiten, so müssen Sie beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, so kann die Ehe nicht geschieden werden, auch wenn sie gescheitert ist. In diesem Fall wird die Zerrüttung vom Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen.

Lediglich im Falle besonderer Härte kann ausnahmsweise eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden, § 1565 Abs. 2 BGB. Eine besondere Härte wird insbesondere angenommen bei:

■    Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfachem Scheitern von Entziehungskuren,

■    Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen, speziell im Beisein der Kinder,

■    Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder,

■    Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft,

■    Straftaten gegenüber dem Ehegatten.


Wir haben gemeinsame Kinder – was muss ich beachten?

Als verheiratetes Ehepaar haben Sie das gemeinsame Sorgerecht. Dieses behalten Sie grundsätzlich auch bei einer Trennung und nach einer Scheidung. Für die Kinder ist es am besten, wenn einvernehmlich geregelt wird, bei wem diese ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt haben, d.h. bei welchem Elternteil sie leben werden. Sollte es hier zu keiner Einigung kommen, müsste ein Gerichtsverfahren zur Regelung des Sorgerechts eingeleitet werden.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil, dh. bei dem sich die Kinder nicht dauerhaft aufhalten, hat nach dem Gesetz ein Umgangsrecht mit den Kindern. Umgekehrt haben auch die Kinder ein Recht auf Umgang mit dem Elternteil. Hierfür gibt es keine festgelegten Regeln. In der Praxis wird oftmals das Residenzmodell gewählt, d.h. der Umgang findet alle 14 Tage am Wochenende mit einem zusätzlichen Tag unter der Woche statt oder aber Sie einigen sich auf ein Wechselmodell, bei dem sich die Kinder hälftig bei Mutter und bei Vater aufhalten.

Für was Sie sich auch entscheiden gilt, die konkrete Umgangsgestaltung sollte sich immer an den jeweiligen Bedürfnissen der Kinder und deren Wünsche sowie an den individuellen Lebensverhältnissen orientieren. Sollte sich auch hier keine einvernehmliche Regelung finden lassen, kann ein Umgangsantrag bei Gericht eingereicht werden. Der Umgang wird dann durch das Familiengericht festgelegt.


Muss ich Unterhalt zahlen?

Für die Dauer der Trennung gilt für den Ehegattenunterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Ehegatte, welcher das höhere Einkommen erzielt, dem anderen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Trennungsunterhalt muss bis zur rechtskräftigen Scheidung entrichtet werden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen beider Eheleute und bedarf einer individuellen Berechnung.

Für die Kinder muss derjenige Elternteil, bei dem die Kinder sich nicht dauerhaft aufhalten, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Kindesunterhalt leisten. Der Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und wird anhand der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt.


Was passiert mit unserem gemeinsamen Vermögen?

Es ist empfehlenswert, eine Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich zu gestalten, welche dann beispielsweise in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung oder gerichtlich festgehalten wird. Hierzu muss geregelt werden, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt werden soll. Ebenfalls sollte eine Regelung hinsichtlich des gemeinsam genutzten Hausrats gefunden werden.

Gerne berate ich Sie zu den einzelnen Punkten und informiere Sie über die weiteren Schritte und Möglichkeiten. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin in unserer Kanzlei.


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