Die Trunkenheitsfahrt und ihre Folgen

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Trunkenheitsfahrt ist in § 316 des Strafgesetzbuchs geregelt. Danach macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr dazu in der Lage ist.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass keine weiteren Ausfallerscheinungen nötig sind, um auf Fahruntüchtigkeit zu schließen. Bei einem Radfahrer liegt diese Grenze bei 1,6 Promille.

Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille sowie bei allen anderen berauschenden Mitteln kann das Gericht mit anderen Beweismitteln zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte fahruntüchtig war. Hierzu ist erforderlich, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden können (beispielsweise Schlangenlinien). Sind solche Ausfallerscheinungen dem Beschuldigten nicht nachzuweisen, verbleibt es bei einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die 0,5 Promillegrenze – bzw. bei Fahranfängern die 0,2 Promillegrenze – überschritten wurde.

Die Feststellung der Alkoholkonzentration muss im Strafverfahren mittels Blutalkoholgutachten erfolgen. Eine Atemalkoholmessung ist lediglich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht aber im Strafverfahren verwertbar.

Bei einer Trunkenheitsfahrt droht eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Im Wiederholungsfall oder bei einschlägigen Vorstrafen droht Freiheitsstrafe. Dann verlängert sich auch die Sperrfrist gegenüber Ersttätern, in der Regel wird sie verdoppelt.

Außerdem kann (oder muss) die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis anordnen. Die MPU kommt zwingend, wenn ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille erreicht wird oder wenn bereits der zweite Verstoß im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegt. Die Sperrfrist kann durch die Teilnahme an verkehrspsychologischen Aufbauseminaren für Alkoholtäter verkürzt werden. Je nach Bundesland werden 2-3 Monate Sperrfristverkürzung zugesprochen. Eine Verkürzung kann auch nach dem Urteil bei der Vollstreckungsbehörde beantragt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Weiser

Beiträge zum Thema