Die Tücken der Wohngebäude-Versicherung (Teil II)

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Im ersten Teil wurden Tücken und Fallstricke der Wiederherstellungsklausel beleuchtet. Die Schwierigkeiten kulminieren, wenn der Versicherer, wie es häufig geschieht, eine Eigenbrandstiftung, damit eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, behauptet und deshalb nach § 81 VVG jegliche Leistung verweigert und nicht einmal den Zeitwert entschädigt. Der Versicherungsnehmer gerät dann in eine äußerst schwierige finanzielle und rechtliche Lage. Will er sich den Anspruch auf den Neuwert erhalten, muss er einen verbindlichen Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer zur Herstellung des Bauwerks abschließen. Er kann allerdings weder eine gesicherte Versicherungsleistung vorweisen noch die Abtretung einer zweifelsfreien Forderung vornehmen. Der VN wird dem Unternehmer eine stabile Finanzierung und namhafte Eigenmittel nachweisen müssen. Gelingt ihm dies nicht, wird er die Wiederherstellung oft nicht sicherstellen können und den Anspruch auf die Neuwertspitze verlieren, auch wenn er im Ergebnis letztlich nachweisen kann, dass er den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass selbst eine Klage gegen die Versicherung den Lauf der Drei-Jahres-Frist nicht hemmt. Ein VN, der dieser Situation ausgesetzt ist, benötigt in jedem Fall einen kompetenten, engagierten und einfallsreichen Anwalt, um alle Komplikationen überwinden und seine Rechte vollständig wahren zu können.

Die Entschädigung mit dem Neuwert setzt bedingungsgemäß voraus, dass ein Neubau gleicher Art und Zweckrichtung an demselben Standort errichtet wird.

Immer wieder geschieht es, dass der Neubau nicht nur modernem technischen Standard folgt (unschädlich), sondern auch dazu benutzt wird, einem höheren Raumbedarf zu dienen. Insoweit lauern große Gefahren. Der Versicherungsnehmer kann nicht darauf vertrauen, dass die Versicherung den Erweiterungsteil lediglich von der Entschädigungsleistung proportional rechnerisch absetzt. Gerade bei umfänglichen räumlichen Erweiterungen besteht vielmehr das Risiko, dass sich die Versicherung im Hinblick auf den Schutzzweck der Wiederherstellungsklausel darauf beruft, dass deren Voraussetzungen (gleiche Art) nicht erfüllt sind und deshalb ein Neuwert in Gänze nicht ersetzt wird. Diese Gefahren drohen auch bei einer veränderten Zweckrichtung, etwa bei Errichtung von Wohnungen statt vorheriger Lagerhalle, oder bei einem Neubau an einem veränderten Standort Insgesamt ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Wiederherstellungsklausel bei Errichtung eines Neubaus mit einer Fülle von Tücken und Gefahren verbunden ist. Der betroffene Versicherungsnehmer sollte bereits vor Beginn der Planung mit Unterstützung eines fachkundigen und erfahrenen Rechtsanwaltes in detaillierte Verhandlungen mit seinem Versicherer eintreten und Einvernehmen mit diesem über die konkreten Baumaßnahmen unter vollem Erhalt der Neuwertentschädigung erreichen und dokumentieren.

Vor ungeschützten Alleingängen ist dringend zu warnen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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