Die Umsetzung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (Solarpark) in Polen, Teil I

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Teil I: Umweltverträglichkeitsbescheid

Die zurzeit so populären erneuerbaren Energiequellen sind eine Alternative für die konventionelle Energie, die sich vor allem auf die Verwendung von fossilen Brennstoffen stützt. Es gibt viele Gründe, welche für die Anwendung von erneuerbaren Energiequellen sprechen. Daher kann man seit geraumer Zeit die Entwicklung dieser Energiequellen in Polen beobachten.

Eine der erneuerbaren Energiequellen sind Photovoltaikanlagen, welche erlauben, die Elektroenergie aus Sonnenlicht ökologisch zu erhalten, gewöhnlich Photovoltaik-Freiflächenanlagen genannt.

Die Umsetzung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage erfordert die Durchführung einer Investitions- und Bauprozedur, in deren Verlauf unter anderem gewisse Verwaltungsbescheide in Anlehnung an Rechtsvorschriften, welche die jeweiligen Probleme regeln, eingeholt werden. Ein solcher Bescheid kann ein Umweltverträglichkeitsbescheid sein, der in diesem Artikel beschrieben wird.    

Was ist ein Umweltverträglichkeitsbescheid und welche Bedeutung hat er?

Der Umweltverträglichkeitsbescheid bestimmt die umweltbedingten Voraussetzungen für die Umsetzung eines Vorhabens in Polen. Mit anderen Worten ist der Bescheid für die Zulässigkeit der Platzierung des jeweiligen Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Umweltressourcen und der Vermeidung von negativen Auswirkungen dieses Vorhabens auf die Umwelt von Bedeutung. Der Umweltverträglichkeitsbescheid spielt im Investitionsprozess eine wichtige Rolle. Der Umweltverträglichkeitsbescheid an sich erlaubt dem Bauherrn noch nicht, ein Vorhaben umzusetzen. Nichtsdestoweniger ist das jedoch ein Bescheid, von welchem die Erteilung anderer Verwaltungsakte im Laufe des Investitionsprozess, beispielsweise eines Bauvorbescheids, abhängig ist.

Der Umweltverträglichkeitsbescheid ist nicht für alle geplanten Vorhaben erforderlich. Bevor die Prozedur zur Erlangung dieses Bescheids begonnen wird, ist es deswegen festzulegen, ob dieser für das geplante Vorhaben erforderlich ist. Die Beantragung des Umweltverträglichkeitsbescheids ist ausschließlich für Vorhaben, welche die Umwelt erheblich beeinträchtigen können, notwendig.

Die Photovoltaikanlagen werden zu Vorhaben gerechnet, die potenziell die Umwelt erheblich beeinträchtigen können, wenn die Bebauungsfläche nicht kleiner ist als 1 ha oder 0,5 ha in Gebieten, die mit bestimmten Formen des Umweltschutzes verbunden sind (beispielsweise in Nationalparks, Umweltreservaten, Landschaftsschutzgebieten) oder in äußeren Schutzzonen der Nationalparks, der Umweltreservate und der Landschaftsschutzgebiete. Vorhaben, welche die Umwelt potenziell erheblich beeinträchtigen können, zeichnen sich dadurch aus, dass die Erlangung des Umweltverträglichkeitsbescheids für sie auch ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglich ist. Ob die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die jeweilige Anlage erforderlich ist, hängt von der Entscheidung der Behörde ab, welche das Verfahren in dieser Angelegenheit führt. 

In der Praxis kommen vor diesem Hintergrund verschiedene Bedenken oder auch Abweichungen in den Auffassungen bzw. Bewertungen vor, ähnlich wie im Bereich der künstlichen Teilungen des Vorhabens in mehrere kleineren Vorhaben oder auch bei der Festlegung der Bebauungsfläche.

Wer stellt den Umweltverträglichkeitsbescheid aus?

Durch die Rechtsvorschriften werden fünf Behörden, die für die Ausstellung eines Umweltverträglichkeitsbescheids zuständig sein können, vorgesehen, darunter der Regionaldirektor für Umweltschutz (RDOŚ). Am häufigsten ist der Gemeindevorsteher (Bürgermeister oder Stadtpräsident) die zuständige Behörde für die Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids, auch in Bezug auf die Photovoltaikanlage. Diese Behörde ist in allen Fällen zuständig, wenn die Erteilung des Umweltverträglichkeitsbescheids für eine andere Behörde nicht vorbehalten wurde.

Es ist auch folgendes zu berücksichtigen: wenn das Vorhaben, auch teilweise, auf einem Sperrgebiet umgesetzt wird, so ist die Behörde, welche für die Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids zuständig ist, der Regionaldirektor für Umweltschutz. Als Sperrgebiete wurden auch größtenteils Bahngebiete, darunter manche außer Betrieb gesetzte Bahngebiete, deklariert. Das ist umso mehr von Bedeutung, dass es des Öfteren passiert, dass sich ein kleines Fragment der geplanten Anlage mit dem Bahngebiet kreuzt.

Wie sieht die Prozedur zur Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids in Polen aus?

Grundsätzlich wird der Umweltverträglichkeitsbescheid auf Antrag eines Bauherrn, welcher die Umsetzung des jeweiligen Vorhabens plant, ausgestellt. Ein solcher Antrag soll außer dem Begehren, einen Umweltverträglichkeitsbescheid auszustellen sowie der Bezeichnung des Rechtsträgers, welcher das Vorhaben plant, nebst seiner Anschrift, eine Reihe von Anlagen, die durch Rechtsvorschriften bestimmt sind, enthalten. Bei Photovoltaikanlagen, die zu Vorhaben gerechnet werden, welche die Umwelt potentiell erheblich beeinträchtigen können, ist immer das Informationsblatt des Vorhabens eine Anlage zum Antrag.

Bei Vorhaben, die zu solchen gerechnet werden, die die Umwelt potentiell erheblich beeinträchtigen können, verläuft das weitere Verfahren etappenweise. Das bedeutet, dass, nachdem der Bauherr den vollständigen Antrag eingereicht hatte, die verfahrensführende Behörde erforderliche Abstimmungen mit anderen Behörden durchführt oder eine Begutachtung beantragt, was oft den Regionaldirektor für Umweltschutz und die Behörde der Staatlichen Sanitärinspektion betrifft. Diese Behörden nehmen vor allem zu der Pflicht Stellung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Nach der Einholung der vorgenannten Stellungnahmen entscheidet die das Verfahren führende Behörde über die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es ist zu bemerken, dass die Entscheidung der Behörde in dieser Hinsicht von Auffassungen der vorgenannten Behörden abweichen kann, was in der Praxis eine Quelle auchvon gerichtlichen Streitigkeiten ist, umso mehr, dass die Entscheidung der das Verfahren führenden Behörde nicht beliebig sein darf. Diese soll entsprechende Erfordernisse, die sich aus Rechtsvorschriften ergeben, erfüllen.  

Bei der Feststellung dieser Pflicht legt die Behörde den Umfang zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die vom Bauherrn vorzulegen ist, fest. Nach der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (darin inbegriffen die Durchführungvon Abstimmungen mit anderen Behörden, wie zum Beispiel mit dem Regionaldirektor für Umweltschutz), stellt die Behörde den Umweltverträglichkeitsbescheid aus.

Es kann sich auch ergeben, dass die Behörde feststellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss und stellt somit den Umweltverträglichkeitsbescheid aus.

Mit der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist auch die Frage verbunden, wie die aktive Teilnahme der Gesellschaft im Laufe des Verfahrens zur Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheid sicherzustellen ist. Die Behörde, welche das vorgenannte Verfahren führt, ist verpflichtet, die Teilnahme der Gesellschaft an diesem Verfahren sicherzustellen, wenn sie im Falle eines Vorhabens, das die Umwelt potentiell erheblich beeinträchtigen kann, die Notwendigkeit festgestellt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In einer solchen Situation wird eine Bürgerbefragung durchgeführt,  was unter anderem mit der Möglichkeit einhergeht, Anmerkungen und Anträge bezüglich der Dokumentation einzureichen. Anmerkungen und Anträge sollen wiederum durch die das Verfahren führende Behörde geprüft werden. Zwar stellt beispielsweise ein Widerspruch der lokalen Gesellschaft keine normative Grundlage für die Absage, den Umweltverträglichkeitsbescheid auszustellen, dar, nichtsdestoweniger können die eingebrachten Anmerkungen und Anträge Einfluss darauf haben, ob die Angelegenheit zur Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids für den Bauherrn positiv erledigt wird.

Zusammenfassend ist das Verfahren zur Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids komplex und ziemlich kompliziert. Es fehlt dabei nicht an Problemen, welche aus Bedenken oder Abweichungen in den Ansichten resultieren, die von den Verfahren führenden Behörden präsentiert werden, und die Einfluss auf die abschließende Entscheidung des Antrags auf Ausstellung des Umweltverträglichkeitsbescheids haben können. Beispiele solcher Probleme nebst Erläuterungen werden im zweiten Teil des Artikels genannt. Ich lade daher zur Lektüre des weiteren Artikelteils ein.  

Mehr zum Thema: 

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Dieser Artikel berücksichtigt den Rechtsstand zum 8. Oktober 2021 und hat ausschließlich informativen Charakter. Er stellt zudem keinen rechtlichen Ratschlag dar (insbesondere keinen Ratschlag, der einen Hinweis für ein Verfahren in der jeweiligen Angelegenheit sein könnte), und erschöpft nicht abschließend sämtliche Fragen, die mit der Führung von Verfahren betreffend die Ausstellung von Umweltverträglichkeitsbescheiden verbunden sind oder auch mit der Vornahme von Handlungen, die die Einholung von Umweltverträglichkeitsbescheiden bezwecken.


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