Die zurückbehaltene Katze

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Unser Tierarzt oder der Catsitter haben Anspruch auf ihre Vergütung. 

Was ist aber, wenn wir die Rechnung nicht bezahlen können oder die Auffassung vertreten, dass die Rechnung nicht angemessen ist? Dürfen Tierarzt oder Catsitter unsere Katze dann einfach bis zum Ausgleich einbehalten? Wie ein sachliches Pfand? Juristen sprechen hier vom sogenannten Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB). 

Die Anwendbarkeit auf Haustiere ist nicht unumstritten. Zum Teil wird ein solches Recht sowohl unter Bezugnahme auf § 1 TierschG als auch § 90a BGB abgelehnt. Nach § 1 TierschutzG gelten Tiere als Mitgeschöpfe und es obliegt unserer Verantwortung, sie zu schützen.

Tiere sind keine Sachen

§ 90a BGB stellt klar, dass Tiere keine Sachen mehr im Sinne des Gesetzes sind, auch wenn die Vorschriften über Sachen Anwendung finden. Es sollte daher nicht aus wirtschaftlichen Gründen in die enge Beziehung zwischen Halter und Tier eingegriffen werden. Es besteht die Sorge, dass das Tier daran Schaden nimmt.

Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel

Trotz dieser nachvollziehbaren Gedanken geht die wohl überwiegende Meinung davon aus, dass das Zurückbehaltungsrecht auch im Bereich der Haustiere angewandt werden kann. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich das Recht des Tierarztes oder des Catsitters ist, uns unser Tier erst dann auszuhändigen, wenn wir die dortige Rechnung auch beglichen haben. Gedacht als Druckmittel, die Rechnung auszugleichen. 

Dies gilt auch, wenn die Forderung deutlich geringer ist als der Wert unserer Katze. Nur im Einzelfall kann die Ausübung gegen „Treu und Glauben“ verstoßen, zum Beispiel dann, wenn das Zurückbehalten unserer Katze durch stetig weiter anfallende Futterkosten unsere Schuld erheblich erhöht oder die Folge eine konkrete Beeinträchtigung des Tierwohls ist. 

Insgesamt steht wohl fest, dass wir unseren Stubentiger einer solchen Diskussion und solchem Gezerre unter keinen Umständen aussetzen wollen.Daher sollten wir es nicht darauf ankommen lassen: Tritt ein unvorhergesehener Zahlungsengpass ein, hilft häufig das offene Wort und eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Ihre Daniela Müller

Rechtsanwältin Daniela Müller aus Bielefeld und Steinhagen


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