Tierischer Nachlass: Kann ich meine Katze eigentlich zum Erben einsetzen?

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Katzen sind als Sache Teil des Nachlasses

Nach dem eigenen Tod möchte man seine Katze gut versorgt wissen. Wie wäre es also, sie als den Erben seines Vermögens zu benennen? Geht das denn?

Manchmal fühlt es sich so an, als stünde das Tier mir näher als die Verwandtschaft. Wie kann ich überhaupt Vorsorge für mein Tier für den Fall meines Todes treffen? Und umgekehrt: Wie gehe ich damit um, wenn mir eine Katze nebst Futtergeld überlassen wird, muss ich dann womöglich Erbschaftssteuer zahlen?

Zur Beantwortung ist es wichtig, ein paar Grundsätze des deutschen Rechtssystems in Bezug auf Tiere und ein paar Grundzüge des Erbrechtes zu verstehen. Bis 1990 galten Tiere im deutschen Zivilrecht als reine Sachen. Neben Kaffeemaschinen und Autos gab es plakativ ausgedrückt auch Katzen.

Tiere gelten als Sache

Mit dem neu eingefügten § 90a BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Gleichwohl sagt § 90a BGB weiter, dass dort, wo es im Zivilrecht keine Sondervorschriften gibt, die Regelungen über Sachen auch für Tiere weiter Anwendung finden. Das deutsche Erbrecht, als Teil des Zivilrechts, enthält keine Sondervorschriften; ergo: Erbrechtlich gesehen ist die Katze eine Sache.

Das Erbrecht seinerseits knüpft an den Begriff der sogenannten „Erbfähigkeit“ an. Erbfähigkeit ist die Fähigkeit „Erbe zu werden“, und diese Fähigkeit haben nach dem Willen unseres Gesetzgebers nur natürliche (Menschen) oder juristische Personen, Sachen (Tiere) haben diese Fähigkeit nicht.

Wir müssen uns also merken, dass unsere Katze als erbrechtliche Sache Teil unseres Nachlasses ist; das bedeutet: Sie wird gemeinsam mit unserem Bankkonto und Haus nach unserem Tode vererbt.

Es gibt zwei Arten der Erbfolge, die gesetzliche und die gewillkürte. Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der individuelle Wille des Erblassers etwa in Testament, Erbvertrag o. Ä. zum Ausdruck gekommen ist.

Tiere können nicht als Erben eingesetzt werden

Die gesetzliche Erbfolge beschreibt das, was automatisch passiert, wenn wir keinen besonderen Willen hinterlegt haben. Hier greift das Verwandtenerbrecht neben dem Ehegattenerbrecht; zunächst erben also der Ehegatte und die Kinder, dann gegebenenfalls Eltern und Geschwister usw. Ein Testament ist also ratsam. Wie muss das aussehen? Im Zweifel tut man gut daran, sich hier fachlich beraten zu lassen, da besonders im Erbrecht viele Formvorschriften der Wahrung bedürfen. 

Grundsätzlich geht aber keinesfalls die Erbeinsetzung des Tieres, etwa formuliert wie folgt: „Die Katze Tequila soll alles erben.“ Denn Katzen können ja nicht erben. Ein solches Testament wäre unwirksam und gälte als keines.

Erbe muss benannt werden

Wir müssen unserer Katze einen Menschen zur Seite stellen. Benennen wir nur einen Erben, so erhält dieser auch die Katze. Möglich ist auch, das Erbe etwa unter die Bedingung zu stellen, dass die Katze aufgenommen, nicht weitergegeben und versorgt wird. Wir können Auflagen erteilen, unter denen die zukünftige Versorgung statt zu finden hat, etwa: samstags immer Hähnchen, montags Fisch. 

Wir können verfügen, dass eine Vermittlung durch das örtliche Tierheim stattfinden soll und was für ein neues Zuhause wir uns für sie vorstellen. Strafklauseln können eingebaut werden. Bewährt hat sich in der Praxis auch die Konstellation, unabhängig vom Erben einen Pfleger für das Tier zu bestimmen, der dann monatlich einen Geldbetrag zur Versorgung erhält.

Übrigens: Ein solcher als Erbschaft zugewandter Geldbetrag unterliegt der Erbschaftsteuer, selbst wenn er bald durch den Einkauf von Katzenleckerlis verbraucht wird oder die tatsächlichen Kosten an Katzenfutter den Betrag übersteigen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf 4 K 3187/94).

Sind keine Angehörigen oder vertrauten Personen in Sicht, so kann auch eine Tierschutzorganisation eingesetzt werden; auch hier kann die Verwendung etwaiger Geldmittel genau vorbestimmt werden, sodass man Gewissheit hat, was mit dem eigenen Tier oder auch Vermögen geschieht. Treffen Sie Vorsorge.

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch oder per E-Mail an die Anwaltskanzlei Daniela Müller. Wir beraten Sie gern.

Ihre Daniela Müller

Rechtsanwältin Daniela Müller aus Bielefeld und Steinhagen


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