Die Zuständigkeit im familienrechtlichen Verfahren mit Auslandsbezug

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Immer dann, wenn bei einer Streitigkeit im Familienrecht ein internationaler Sachverhalt vorliegt, also eine Partei über eine ausländische (auch zusätzliche) Staatsangehörigkeit verfügt, staatenlos ist oder aber den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt im Ausland hat, ist vom angerufenen Gericht zunächst die sog. internationale Zuständigkeit zu prüfen. Diese betrifft die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte. Zu klären ist also, welchen Staates Gerichte einen Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheiden dürfen.

Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts finden sich nicht nur im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in diversen Staatsverträgen sowie europarechtlichen Regelungen. Stets sind das Verhältnis der jeweiligen Regelungen zueinander und die Frage der Anwendbarkeit im speziellen Einzelfall zu beachten.

Soweit eine Scheidung, eine Sorgerechts- oder eine Umgangsrechtsproblematik im Bereich der Europäischen Union Verfahrensgegenstand ist, richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes eines Staates nach der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (sog. EheVO II oder auch Brüssel IIa-VO). Deutsche Ausführungsbestimmungen zur Verordnung finden sich im IntFamRVG vom 26.01.2005.

Demnach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile" hat.

Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung wie das Sorgerecht betreffen, sind nach der EheVO II grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ist eine Streitigkeit zum Unterhalt Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens mit Auslandsbezug, richtet sich die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU seit dem 18.06.2011 nach der Verordnung Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) und zwar im Zusammenhang mit dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG).

Zuständig ist demnach maßgeblich das Gericht, bei dem der Beklagte bzw. bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


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