Dieselskandal – Einzelklagen sind einer Musterfeststellungsklage grundsätzlich vorzuziehen

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Es wird viel über die anstehende Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG geschrieben. 

Eine Musterfeststellungsklage ist jedoch nur für denjenigen eine Option, der über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die Beteiligung an dem Verfahren ist kostenlos, es droht daher kein Prozesskostenrisiko und die Verjährung wird gehemmt. Der Verbraucher muss sich dazu lediglich bis zum Ablauf des Tages vor der mündlichen Verhandlung in das Klageregister eintragen lassen. 

Was allerdings viele nicht wissen: 

Von dem Musterfeststellungsverfahren profitiert der Verbraucher unmittelbar nur dann, wenn das Unternehmen einen Vergleich anbietet, der vom Gericht genehmigt wird. Ein solcher Vergleich wirkt für und gegen jeden der Beteiligten. Allerdings kann der Verbraucher innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Vergleichs seinen Austritt aus dem Vergleich erklären, wenn er mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist. Will er zu seinem Recht kommen, muss er schließlich doch noch selbst Klage einreichen.   

Ergeht dagegen ein Musterfeststellungsurteil ist die Feststellung – soweit sie die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft – für die Parteien bindend. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Verbraucher nun einen vollstreckbaren Titel gegen das Unternehmen in der Hand hätte. 

Um einen Titel zu erhalten, muss er im Anschluss an das Musterfeststellungsurteil nun selbst das Unternehmen verklagen, kann sich in diesem Verfahren allerdings auf die im vorangegangenen Musterfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen berufen.

Wer sich für eine Musterfeststellungsklage entscheidet, hat demnach einen langen Weg vor sich. 

Für einen rechtsschutzversicherten Verbraucher ist daher die Einzelklage eindeutig vorzuziehen. Sie führt weitaus schneller zum Ziel als das schwerfällige Konstrukt Musterfeststellungsklage. 

Zudem bestehen gute Aussichten, schon während des Klageverfahrens eine Einigung zu erzielen. Wie bekannt wurde, hat es in der Vielzahl der beim LG Braunschweig eingereichten Verfahren bisher keinen einzigen Verhandlungstermin gegeben, weil die Volkswagen AG jedesmal vorher eingelenkt hat.



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