Dieselskandal: Fiat erneut zu Schadensersatz verurteilt! Klägerin bekommt EUR 33.534,04!

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Aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt das Landgericht Leipzig den Autohersteller Fiat zu Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB (Urteil vom 21.12.2022; Az. 09 O 498/22). Die Klägerin bekommt EUR 33.534,04. In der Sache Fiat ist dies ein weiterer Erfolg für die Anwaltskanzlei Wawra & Gaibler.

Gegenstand des gerichtlichen Streits ist das Wohnmobil Typ T 69 / T 449 / T 738 des Autoherstellers Fiat/Capron. Das Fahrzeug ist mit dem Dieselmotor 2,3 l Multijet ausgestattet. Angeblich erfüllt dieser die Euro 5 Norm. Dies trifft jedoch absolut nicht zu.

Wawra & Gaibler stellt dar, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Außerdem treffen weitere sittenwidrige Umstände zu. Diesem Vortrag stimmt das Landgericht Leipzig zu.

Weiter führt das Gericht aus: Die greifbaren Anhaltspunkte bezüglich der Verwendung solch einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung lägen bereits vor, bevor das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Rückrufaktion des expliziten Fahrzeugtyps anordnet.

Die klägerische Seite trägt die Wirkungsweise der „Timerfunktion“ vor. Dabei handelt es sich um die Abschalteinrichtung. Nach ungefähr 22 Minuten wird die Abgasrückführung reduziert. Zum Schutz des Motors ist dies jedoch nicht notwendig. Das Landgericht Leipzig erkennt dies an.

Auch wenn man behauptet, dass bei einer Software zur Abgas-Nachbehandlung keine Unterscheidung zwischen Realbetrieb und Prüfstand stattfindet: Das Verhalten der Beklagtenseite (FCA Italy S.p.A) erweist sich als sittenwidrig. Schließlich findet die Reduktion der Abgas-Nachbehandlung sichtbar im direkten Anschluss an den Prüfstand statt. Dies dauert 20 Minuten.

Dabei reicht es, wenn diese Abschalteinrichtung der Prüfstandserkennung gleichsteht. Willkürlich erfolgt diese Art der Abgasrückführung keinesfalls. Es handelt sich um eine bewusste Anknüpfung an die Dauer dieses Prüfstands. Damit liegt ein Schädigungsvorsatz der Beklagtenseite vor.

Das Landgericht Leipzig betont: Die Beklagte kann sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug keinesfalls auf die bestandskräftige Typen-Genehmigung berufen. Dies ist nämlich nur möglich, wenn die zuständige italienische Behörde bewusst täuscht.

Der Klägerin ist ein kausaler Schaden gemäß § 249 BGB entstanden. Schließlich schloss sie einen Kaufvertrag ab, mit dem sie das mangelhafte Wohnmobil erwarb. Hätte die Klägerin vom realen Sachverhalt Kenntnis gehabt, hätte sie das Fahrzeug aufgrund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung nicht gekauft.

Hierbei handelt es sich um ein Urteil, das eine weitreichende Bedeutung für die Besitzer eines Wohnmobils der Marke Fiat haben.

Foto(s): stock.adobe.com/229544387

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