Dieselskandal: LG Ravensburg verurteilt Opel. Mandant von Wawra & Gaibler bekommt EUR 24.666,05!

  • 3 Minuten Lesezeit

Im Bereich des Diesel-Abgasskandals verzeichnete die Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler einen Erfolg: Das Landgericht Ravensburg verurteilte die Adam Opel GmbH. Der Konzern muss an den Kläger einen Schadenersatz von 24.666,05 Euro aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen. (Urt. vom 30.12.2022, Az. 2 O 200/22).

Das Gericht bestätigte, dass die Firma Opel in den Fahrzeugen illegale Abschalt-Einrichtungen nutzte. Daraus ergeben sich für die Kunden Ansprüche auf Schadensersatz. Opel verbaute nämlich eine Prüfstanderkennung und ging dabei ähnlich vor wie die Volkswagen AG, die mit ihrem Skandalmotor EA189 die Vorreiter des Abgasskandals waren. Der BGH bestätigte das Grundsatzurteil vom 25.05.2022 – VI ZR: Die Volkswagen AG hat für den Verbau des „Schummelmotors“ zu haften und Kunden ihrer betroffenen Fahrzeuge Schadensersatz zu zahlen.

Das Landgericht Ravensburg verhandelte den Fall Opel. Der Konzern verbaute den Motor „B20“ im Fahrzeug Insignia Sports Tourer 2,0 l Diesel. Der Motor hatte die Aufgabe, die Euro 6 Norm zu erfüllen. Dies ist aber absolut nicht der Fall. Der Richter des Landgerichts Ravensburg kommentierte das sittenwidrige Verhalten des Opel-Konzerns:

„Gerade im vorliegenden Fall ist aber aufgrund einer Vielzahl der zum Abschalten eingesetzten Parameter (nämlich Temperatur, Geschwindigkeit, Drehzahl, und Luftdruck) eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Die Beklagte hat systematisch darauf hingearbeitet, dass das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand ordnungsgemäß arbeitet und ansonsten in einem ganz großen Einsatzbereich nur mit reduzierter Abgasreinigung. Das Vorgehen ist dem Einbau einer Prüfstandserkennung wie bei dem VW-Motor EA 189 vergleichbar. Auch wenn keine Prüfstandserkennung im technischen Sinn eingebaut ist, sind die Parameter doch so gewählt, dass sie auf dem Prüfstand nicht eingreifen, während sie im Straßenverkehr sehr häufig anzutreffen sind.“.

Opel täuschte mit der unzulässigen Emissionsreduzierungs-Strategie bewusst die zuständigen Prüfbehörden und ihre Kunden. Dies senkt das Vertrauen in das Unternehmen erheblich. Der vorsitzende Richter bestätigte die Auffassung der Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler und äußerte sich zur Kommunikation zwischen Opel und den betroffenen Kunden:

„Die Beklagte selbst hat den Kläger zuvor aber genau entgegensätzlich informiert. Mit der Ankündigung des freiwilligen Updates mit Schreiben vom 10.05.2017 (Anlage K 2) hat sie dem Kläger wahrheitswidrig vorgespiegelt, dass sein Fahrzeug aktuell den Emissionsstandard Euro 6 erfülle und dass das Update dazu diene, sein Fahrzeug auf den neusten Stand der neu produzierten Opel-Diesel-Modelle zu bringen. Verschwiegen wird völlig das Vorliegen von unerlaubten Abschalteinrichtungen, die durch das Update beseitigt werden sollten. Es handelt sich bei dem Schreiben somit um pure Desinformation.“

Opel startete zum Software-Update eine freiwillige Rückrufaktion. Der Kläger sowie andere Kunden erhielten hierzu ein Schreiben. Allerdings verschwieg das Unternehmen, dass dieses Update zur Behebung einer illegalen Abschalteinrichtung dient. Dabei handelt es sich nämlich um das gleiche Update (Feldaktion-Nr. 17-R-021), welches Opel wegen der verpflichtenden Rückrufaktion aufspielte.

Die Rechtsanwältin Frau Mader der Kanzlei Wawra & Gaibler sagte zum erfolgreichen Verfahren: „Ein großartiger Gewinn für die Verbraucher – diesen gilt es deutschlandweit vor Gerichten durchzusetzen. Ich bin zuversichtlich, dass sich andere Gerichte ebenfalls an diesem Urteil orientieren und weitere Verurteilungen erfolgen werden.“

Im Verfahren wurden die hohen Anforderungen des § 826 BGB erfüllt: Opel handelte sittenwidrig, indem der Konzern vorsätzlich illegale und unzulässige Abschalt-Einrichtungen verbaute. Die vertrauensvolle Rechtsbeziehung, die Grundlage zwischen Verbraucher und Konzern sein sollte, ist damit nicht mehr gegeben. Daraus ergibt sich für Opel eine Schadensersatzpflicht. Das Urteil betrifft außer den Opel Insignia auch die Modelle Zafira und Cascada.

Foto(s): stock.adobe.com/229544387

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Wawra

Beiträge zum Thema