Digitaler Nachlass: Facebook-Konto grundsätzlich vererbbar

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Mit seinem Urteil vom 12.07.2018 zum Aktenzeichen III ZR 183/17 hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto in einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

In dem Rechtsstreit, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, ging es um den Facebook-Account eines im Alter von 15 Jahren verstorbenen Mädchens, dessen Eltern sich an den Netzwerkbetreiber mit dem Begehren gewandt hatten, Zugang auf das Konto der Tochter zu erhalten. Ein Zugang war nicht möglich, da der Netzwerkbetreiber dieses in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt hatte, in dem ein Zugang zu den Nutzerdaten nicht mehr möglich war, die Inhalte des Kontos aber gleichwohl bestehen blieben.

In den Vorinstanzen hat das Landgericht der Klage der Eltern zunächst stattgegeben, in der Berufung wurde das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. 

Durch die Revision beim Bundesgerichtshof wurde nunmehr das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Nach der Entscheidung haben Erben gegen den Netzwerkbetreiber einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorenthaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzervertrag zwischen der Erblasserin und dem Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. 

Die Klauseln des Netzwerkbetreibers zum „Gedenkzustand“ sind weder wirksam in den Vertrag einbezogen noch würden dieser einer Inhaltskontrolle im Sinne des Rechts zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten. 

Ferner hat der BGH klargestellt, dass auch aus dem Wesen des Vertrages sich keine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses ergebe, da dieser insbesondere nicht höchstpersönlicher Natur sei. Schließlich sei ein Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin ebenfalls zu verneinen. 

Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt nunmehr für den Bereich des digitalen Nachlasses, der einen immer größeren Platz in den sozialen Lebensverhältnissen einnimmt, eine erste höchstgerichtliche Entscheidung vor, die aufgezeigt, wie mit dem digitalen Nachlass von Verstorbenen umzugehen ist. Die Vererbbarkeit kann auch Auswirkungen auf die Frage zukünftiger Testamentsgestaltungen haben.

Sebastian Böhm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 115/2018 des Bundesgerichtshofs, www.bundesgerichtshof.de) 


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