BGH zu der Frage, wann Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB vorliegen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 28.02.2018, AZ:XII ZR 94/17) zu der Frage, wann Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs nach § 1357 BGB vorliegen, Stellung genommen. Der nachfolgende Artikel fasst zunächst die Entscheidung zusammen. Anschließend wird ein Überblick zu früheren Entscheidung des BGH dargestellt.

Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. 

Mit Beschluss vom 28.02.2018 (XII ZR 94/17) hat der BGH nunmehr entschieden, dass Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen können. Entscheidend ist der Bezug zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Ob es sich dann um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, ist eine Frage des Einzelfalls, welche vom Richter zu entscheiden ist. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung kann in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt besteht. 

Der BGH hat nunmehr auch klargestellt, dass unter § 1357 Abs. 1 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie zum Beispiel die Kündigung einer Versicherung fallen kann. So wie es den Eheleuten ermöglicht wird, für und gegen ihren jeweiligen Partner Rechte und Pflichte zu begründen, muss ihnen nach dem BGH spiegelbildlich auch erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. 

Frühere Fälle:

Nach früheren Entscheidungen des BGH können in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB u. a. Abschlüsse von Stromlieferungsverträgen, Abschlüsse von Telefondienstverträgen für einen Festnetzanschluss in der Familienwohnung, medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der damit verbundenen Kosten oder Honoraransprüche für privatärztliche Behandlungen fallen. 

Die vorgenannten Fälle stellen lediglich einen Ausschnitt der Rechtsprechung zu § 1357 BGB dar. In der Praxis ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Geschäft unter den Anwendungsbereich von § 1357 Abs. 1 BGB fällt. 


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