Direktinvestements in Bäume wie Green Planet oder Life Forestry können unerlaubte Einlagengeschäfte sein

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Worum geht es?

Wir haben bereits vor längerem über Bauminvestments berichtet und die damit möglicherweise für die Anleger entstehenden Probleme. Den Anlagen ist gemeinsam das den Anlegern Eigentum an Bäumen versprochen wird, und ein befristeter Vertrag über die Bewirtschaftung, Forstung und Fällen der Bäume abgeschlossen wird. Es wird ein mit Kauf- und Dienstleistungsvertrag überschrifteter Vertrag abgeschlossen. Während der Laufzeit des Vertrages, der unterschiedlich mal 8, 10, 12 oder 15 Jahre betragen kann bspw. soll eine Zahlung einer Rendite erfolgen, die jedoch nicht verpflichtend für den Käufer und “Bewirtschafter der Bäume / Dienstleister” sein muss bzw. ist. Die Bäume sollen nach Ablauf der Laufzeit abgeforstet werden und verkauft. Nach Ablauf soll der durch die Anleger eingesetzte Betrag zurückgezahlt werden + eine Rendite. 

Erwerben die Kunden / Anleger tatsächlich Eigentum?

Allen Modell ist gemeinsam das ein Sicherungsrecht an den Bäumen oder Eigentum daran versprochen wird. Ob ein Eigentumserwerb tatsächlich erfolgt hängt von den rechtlichen Verhältnisses des Landes in dem sich die Plantagen befinden sollen ab. Grundsätzlich kann ein getrennter Eigentumserwerb von Bäumen erfolgen, der an die Übertragung von Eigentum an dem Grundstück / Land abhängt, erfolgen. Dieses ist jedoch dann auch an Bedingungnen gebunden. So kann Eigentum an Bäumen in Costa Rica nur erfolgen, wenn bspw.:

ein notarieller Vertragsabschluss erfolgt und die Eintragung in ein Register.

Wenn dieses nicht vorliegt, wurde auch kein Eigentum an den Bäumen erworben. Wie eine Zuordnung der Bäume vor Ort erfolgen kann, konnte bisher nicht geprüft werden, denn trotz Zertifikat muss ja eine Zuordnung erfolgen können vor Ort.

Haftung des Verkäufers?

Zunächst gilt deutsches Recht, wenn sich eine österreichische oder schweizer Gesellschaft auf den deutschen Markt an deutsche Anleger wendet. Ein Schaden gilt dann als in Deutschland eingetreten und die deutsche Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Wenn eine notarielle Beurkundung eines Vertrages erforderlich war, diese unterblieb, dann konnte kein Eigentumserwerb erfolgen. Die Gelder wurden daher überlassen an die Gesellschaft und diese erwarb die Bäume. Der Anleger hat also klassisch ein Darlehen überlassen mit allen Risiken die ein Darlehensgeber hat - nämlich der des Totalausfalls bei nicht möglicher Rückzahlung.

Dieses Geschäft kann aber ein Einlagengeschäft darstellen und wenn die Gesellschaft nicht über die für ein Einlagengeschäft erforderlichen Erlaubnis gemäß § 1 KWG verfügt, so liegt ein ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft vor. Man / die Gesellschaft  nimmt fremde Gelder ein und nutzt diese für eigene Zwecke. Dieses erfolgt, obwohl eine Erlaubnispflicht vorliegt. Wenn dagegen verstoßen wird, wird das sanktioniert.  Da es sich dabei nicht nur um einen Verstoß gegen § 32 KWG handelt, sondern auch um eine Straftat gemäß § 54 StGB, muss sehr genau geprüft werden, ob nicht eine Haftung der Geschäftsführung vorliegen kann.

Eine Haftung des Emittenten kommt aber auch unter dem Aspekt in Betracht, dass ohne Verkaufsprospekt und / oder ohne Vermögensinformationsblatt eine Vermögensanlage auf dem deutschen Markt deutschen Anlegern angeboten wurde.

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Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen wie Derivest, Kaussen-Lingens u.w. gemacht. Die Kanzlei hat dabei eine breite Anzahl von Fallgruppen bearbeitet und Anleger in Schadensfällen wie INFINUS Schadenskomplex, UDI, Deutsche Lichtmiete, in Fällen der Gewährung von Nachrangdarlehen u.a. vertreten.

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