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„Dirty Grandpa“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH das Anbieten von Filmen und Serien über Internettauschbörsen ab. In einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung wird unserem Mandanten der Upload des folgenden Films vorgeworfen: „Dirty Grandpa“ 

„Dirty Grandpa“ ist ein Film aus dem Jahr 2016. In den Hauptrollen zu sehen sind Zac Efron, Robert De Niro, Aubrey Plaza, Zoey Deutch und Julianne Hough.

Der Film dreht sich um Dick Kelly, einen sexbesessenen und feierwütigen Mann, welcher seinen Enkel Jason vor der Hochzeit mit der kontrollsüchtigen Meredith bewahren möchte und ihn deshalb mit zum Spring Break nach Daytona nimmt. Dort versucht er, ihn von seinen Heiratsplänen abzubringen, jedoch merken Jason und Dick nach einer Weile, dass sie das eine oder andere voneinander lernen können.

Was wirft die Abmahnkanzlei mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. 

Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen geschützten Film unerlaubt über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. 

Wie lauten die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden?

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. 

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Ist es wirklich so leicht?

Nicht ausreichend ist es, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig. 

„Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten; ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Fazit

Dem Abgemahnten gegenüber unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von uns prüfen lassen sollten. 

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von den folgenden Vorteilen

  • Kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon.
  • Kein Termin vor Ort erforderlich.
  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing.
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  • Schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon.
  • Bundesweit tätig bei Abmahnungen.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen. 

Ihre Kanzlei Brehm


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