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„Diverse Pornofilme“: Yussof Sarwari-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Yussof Sarwari betreffend diverse Pornofilme zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht die Kanzlei im Auftrag der G&G Media GmbH vor.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf und was sind die Forderungen?

Die Kanzlei Yussof Sarwari wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich in einer sogenannten Internettauschbörse aufgehalten und diverse Pornofilme über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Die Kanzlei fordert

  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung von Schadensersatz sowie den Ersatz von Kosten und Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 850,00

Unter Beachtung der im Abmahnungsschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Alles zahlen oder ablehnen?

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Der Abgemahnte ist aber dann nicht als Täter verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Wie reagiere ich erfolgreich?

Damit Sie erfolgreich auf eine Abmahnung reagieren können, sollten Sie sich in fachkundige anwaltliche Beratung begeben.

Nicht ausreichend ist es nämlich, wenn Sie sich nur darauf berufen, dass Sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Sie trifft dann noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten. Inwieweit den Anschlussinhaber Nachforschungspflichten treffen, ist vom Einzelfall abhängig.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen.

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/.

Wenden Sie sich an uns, wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Ihre Kanzlei Brehm


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