DKB - Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt

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Durch Beschluss vom 12. März 2015 hat das Kammergericht die Zwangsvollstreckung der DKB Deutsche Kreditbank AG aus einer Grundschuld gegen eine Mandantin der Kanzlei Dr. Storch eingestellt. Nachdem die DKB trotz des laufenden Gerichtsverfahrens wegen des Vorwurfs der sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Wohnung und der arglistigen Täuschung durch den Vermittler die Zwangsvollstreckung im Wege der Kontenpfändung durchgeführt hatte, konnte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff im Berufungsverfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken.

Der Einstellung der Zwangsvollstreckung war folgendes Verfahren vorausgegangen:

Die Darlehensnehmerin hatte auf Vermittlung der SWK GmbH unter falschen Versprechungen eine überteuerte Wohnung in Berlin erworben. Sie konnte aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit die Darlehensraten nicht mehr aufbringen. Nachdem die 4. Kammer des Landgerichts Berlin die Klage unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör abgewiesen hatte, hat im Berufungsverfahren der für das Sondergebiet Banksachen zuständige 4. Zivilsenat des Kammergerichts die Beweiserhebung über die dargelegte sittenwidrige Überteuerung durch Sachverständigengutachten angeordnet. In dem Gutachten wurde von dem Sachverständigen festgestellt, dass die Wohnung, welche laut notariellem Kaufvertrag für 85.000 € erworben und von der DKB finanziert worden war zum Kaufzeitpunkt im Jahre 2008 nur ca. 26.500 € wert war.

Laut dem nunmehr ergangenen Beschluss des Kammergerichts wurde die Zwangsvollstreckung einstweilen bis zum Erlass eines Urteils eingestellt. Dabei hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass angesichts der besonders krassen Überteuerung um weit mehr als 100% die Frage zu erörtern sein wird, ob die DKB vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Überteuerung die Augen verschlossen hat. Diese Rechtsauffassung des Kammergerichts liegt auf einer Linie mit anderen Oberlandesgerichten, welche ein Augenverschließen der finanzierenden Bank annehmen, wenn der Kaufpreis mehr als das Doppelte des üblichen Vervielfältigers der Jahresmiete von 10 bis 14 entspricht, so etwa OLG Düsseldorf und OLG Frankfurt am Main. Auch in weiteren Verfahren vor Berliner Gerichten, welche von der DKB finanzierte Eigentumswohnungen betreffen, wurde durch im gerichtlichen Auftrag erstellte Sachverständigengutachten festgestellt, dass der seinerzeit gezahlte Kaufpreis mehr als das Doppelte des damaligen Wertes der Wohnungen betrug.


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