Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

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Eltern können bei einer Zwillingsgeburt doppeltes Elterngeld beanspruchen. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (LSG München) in seinem Urteil 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R; B 10 EG 8/12 R

Nach der Zwillingsgeburt beantragten sowohl der Vater als auch die Mutter, je zwölf Monate Elterngeld, er für den Sohn und sie für die Tochter. Im Anschluss machte jeder noch je zwei Partnermonate für das andere Kind geltend. Die Elterngeldstelle Oberfranken wollte diesem Plan nicht folgen und veranschlagte die Kinder aber auch die Eltern zusammen. Sie bekamen lediglich 14 Monate Elterngeld plus einen Zwillingsaufschlag.

Das BSG entschied, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde dagegen durch § 3 Abs. 2 BEEG ausgeschlossen.


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