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Bei Zwillingen doppeltes Elterngeld

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Eltern von Zwillingen haben Anspruch auf doppeltes Elterngeld. Was eigentlich einleuchtet, musste erst das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden. Eltern und in gewissen Fällen auch nahe Verwandte haben bei Geburt eines Kindes für maximal 14 Monate einen Anspruch auf Elterngeld. Den gibt es, sofern das Kind mit im Haushalt lebt, es selbst betreut wird und die jeweilige Person keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unter Letzteres fällt eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von höchstens 30 Stunden, eine Arbeit im Rahmen einer Ausbildung oder eine Tagespflegetätigkeit in gewissen Grenzen.

Eigener Elterngeldanspruch für jeden Elternteil

Bei Mehrlingsgeburten - also der Geburt von Zwillingen, Drillingen usw. - gibt es für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 300 Euro mehr. Ob allerdings Eltern dann einen gemeinsamen Elterngeldanspruch oder jeder einen Anspruch für sich hat, ließ das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) offen. Konkret ging es daher im Rechtsstreit zweier Eltern von Zwillingen um die Frage, ob die Mutter Elterngeld für die Tochter und der Vater Elterngeld für den Sohn für zwölf Monate sowie umgekehrt jeweils zwei Partnermonate geltend machen konnte. Beide Eltern wollten dafür jeweils zu Hause bleiben. Das Gericht hat festgestellt, dass das geht, wenn die jeweilige Person die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der Praxis der Behörde, die den beiden Eltern für beide Kinder Elterngeld nur für 14 Monate bewilligen wollte, erteilten die Richter damit eine Absage. Zudem haben die Eltern auch ein Recht auf die zusätzlichen 300 Euro bei Mehrlingsgeburten.

Stellvertretende Inanspruchnahme ausgeschlossen

Die Situation bei Mehrlingsgeburten unterscheidet sich somit nicht von dem Fall, dass während der Zeit des Elterngeldbezugs ein weiteres Kind zur Welt kommt. Das BSG betonte insofern, dass das Elterngeld sich auf das jeweilige Kind bezieht. Ob dabei zwischen der Geburt der Kinder nur wenige Minuten oder mehrere Monate liegen, mache keinen Unterschied. Der Elterngeldanspruch ist jedoch auf die ersten 14 Lebensmonate des jeweiligen Kindes begrenzt. Da zwei Monate hiervon sogenannte Partnermonate sind, erhält ein Elternteil nur maximal zwölf Monate lang Elterngeld. Außerdem kann kein Elternteil den Anspruch für den jeweils anderen stellvertretend geltend machen. Nicht zuletzt urteilten die Richter hier, dass der Mann nur elf Monate Elterngeld beanspruchen konnte, da sich die Mutter hier aufgrund der Mehrlingsgeburt für zwölf Wochen statt acht Wochen im Mutterschutz nach der Geburt befand. Dies wirkt sich aber wiederum auf das Elterngeld aus, da das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Und zwar unabhängig davon, wer dieses beantragt. Aus diesem Grund verkürzt sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes somit effektiv auch für den Vater.

(BSG, Urteil v. 27.06.2013, Az.: B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R)

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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