Dread disease und schwere Krankheiten Versicherung: Nürnberger Versicherung Krankheitsdefinitionen

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Mit diesem Rechtstipp setzen wir unsere Reihe von Beiträgen zur dread disease-Versicherung, auch Schwere Krankheiten Versicherung genannt, fort.

Obwohl sich die in Deutschland angebotenen dread disease- Versicherungen in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umfang der versicherten Krankheiten und bezüglich der Versicherungsleistung unterscheiden, haben diese zahlreiche wichtige Gemeinsamkeiten.

Hierüber wollen wir mit dem heutigen Beitrag anhand des Beispiels der Nürnberger und der dort verwendeten Erwerbsunfähigkeitsdefinition informieren.

Bei den meisten dread disease- Versicherungen verhält es sich so, dass ein Leistungsanspruch nur dann besteht, wenn die vorliegende Krankheit im versicherungsvertraglichen Katalog der Erkrankungen genannt ist.

Bei der Nürnberger besteht insoweit eine Besonderheit, als dass dort ein Versicherungsanspruch auch dann besteht, wenn vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jeglicher Tätigkeit) eingetreten ist, ohne dass es hierbei auf eine bestimmte im Katalog der Krankheiten genannte Krankheit ankommt.

Allerdings ist auch an diesem Beispiel aufzeigbar, wie sehr es hierbei auf juristische Definitionen und Formulierungen ankommt.

Die betreffende Regelung lautet wie folgt:

Vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (jeglicher Tätigkeit)

Erwerbsunfähig im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person vor ihrem 60. (bei Frauen: 55.) Geburtstag aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außerstande ist, ihren Beruf oder irgend einen anderen Beruf auszuüben. Anspruch auf Leistung besteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und mindestens  Monate ununterbrochen angedauert hat.

Dauerhaft bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbsunfähigkeit von dauerhafter Natur sein muss und aus ärztlicher Sicht keine Hoffnung auf Reaktivierung besteht.

Schon hier können unter dem Aspekt „keine Hoffnung“ selbstverständlich verschiedene Ansichten vertreten werden.

Gerade in der Medizin herrscht oft keine Einigkeit, ob mit dieser oder jener Behandlungsmethode nicht vielleicht doch noch ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.

Im Versicherungsfall muss also eine Prognose für die Zukunft abgegeben werden.

Dem Versicherten hilft es hierbei wenig, über einen längeren Zeitraum abzuwarten und hierdurch den Nachweis zu erbringen, dass sich der Zustand nicht verbessert, denn er will die Versicherungsleistung nicht nach Jahren, sondern möglichst sofort erhalten.

Hier schließen sich auch weitere Problematiken an, weil der Versicherer oftmals nicht lediglich das gelten lassen will, was die behandelnden Ärzte annehmen, sondern das, was die von dem Versicherer selbst beauftragten und bezahlten Gutachter angeben.

Weiter heißt es in den Versicherungsbedingungen unter anderem:

Eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit von den Sozialversicherungsträgern ist nicht zwingend ein Nachweis der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen.

Um es klar zum Ausdruck zu bringen:

Die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit seitens eines Sozialversicherungsträgers ist überhaupt kein zwingender Nachweis für den Versicherer.

Der Versicherer behält sich die Prüfung selbst vor und es besteht keine Automatik zwischen der Anerkennung durch ein Sozialversicherungsträger und dem Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Zu weiteren Problemen der dread disease- Versicherung schauen Sie sich gerne auch unsere weiteren Beiträge an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

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