Mit Long Covid, Post Covid und CFS nur geringe Kosten vor dem Sozialgericht

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Mit dem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie weiter darüber informieren, wie Sie bei Long Covid, Post Covid und CFS Ansprüche vor dem Sozialgericht durchsetzen.

Soweit Ansprüche durchzusetzen sind, beispielsweise Ansprüche auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, auf Feststellung eines GdB oder auf Kostenübernahme bestimmter Behandlungen durch die gesetzliche Krankenkasse entstammen diese dem Rechtsbereich des Sozialversicherungsrechts.

Hierfür sind die Sozialgerichte zuständig.

Die Betroffenen der körperlichen Erschöpfungskrankheiten Long Covid, Post Covid und CFS sind naturgemäß oftmals darin eingeschränkt, ihre eigenen Angelegenheiten energisch zu verfolgen und voranzubringen.

Dem kommt jedoch das sozialgerichtliche Verfahren entgegen.

Das sozialgerichtliche Verfahren hat nämlich einige Besonderheiten gegenüber anderen Gerichtsverfahren, insbesondere zivilgerichtlichen Verfahren.

So herrscht in zivilgerichtlichen Verfahren beispielsweise der Grundsatz des Beibringungsgrundsatzes, d.h. dass der Kläger dem Gericht den gesamten Sachverhalt unterbreiten und die entsprechenden Beweise beibringen muss.

Im sozialgerichtlichen Verfahren herrscht demgegenüber der Amtsermittlungsgrundsatz.

Das bedeutet, dass das Gericht von sich aus den gesamten Sachverhalt aufklären muss.

Dementsprechend muss das Gericht auch beispielsweise bei der Aufklärung medizinischer Sachverhalte von sich aus Befundberichte bei den behandelnden Ärzten anfordern und einen geeigneten Sachverständigen für eine Begutachtung finden und beauftragen.

Hierdurch wird den Klägern viel Aufwand und Mühe abgenommen.

Darüber hinaus sind die Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren im Vergleich mit zivilgerichtlichen Verfahren gering.

So sind im sozialgerichtlichen Verfahren beispielsweise keine Gerichtskosten durch den Kläger zu zahlen und es ist entsprechend nicht die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses erforderlich.

Soweit ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, was bei diesen Krankheitsbildern regelmäßig der Fall ist, muss das Sozialgericht selbst einen qualifizierten Gutachter finden und auf Kosten der Staatskasse beauftragen.

Wenn ein Rechtsstreit in einem zivilgerichtlichen Verfahren verloren geht, sind dem Gegner die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen.

Anders verhält sich dieses im sozialgerichtlichen Verfahren.

Die Gegner vertreten sich selbst, so dass schon keine Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Der Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite beläuft sich in diesem Fall auf eine geringe Pauschale in Höhe von lediglich 20 €.

Auch die eigenen Rechtsanwaltskosten sind im Vergleich zu Verfahren im Zivilprozess geringer.

Ich selbst vertrete Mandanten in diesen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Gerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum


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