Dread disease und schwere Krankheiten Versicherung: Swiss Life Metall Rente Rücktritt/Anfechtung

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Mit diesem Rechtstipp setzen wir unsere Reihe von Beiträgen zur dread disease-Versicherung, auch Schwere Krankheiten Versicherung genannt, fort.

Obwohl sich die in Deutschland angebotenen dread disease- Versicherungen in vielerlei Hinsicht, insbesondere im Umfang der versicherten Krankheiten und bezüglich der Versicherungsleistung unterscheiden, haben diese zahlreiche wichtige Gemeinsamkeiten.

Hierüber wollen wir mit dem heutigen Beitrag anhand des Beispiels der Swiss Life Metall Rente und den dort vorgesehenen Möglichkeiten des Rücktritts und der Anfechtung durch den Versicherer informieren.

Sämtliche dread disease- Versicherungen in Deutschland sehen Rücktritts- und Anfechtungsmöglichkeiten vor.

Diese sind gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz angelegt und geregelt, darüber hinaus jedoch bei den verschiedenen Versicherern auch vertraglich ausgestaltet.

So heißt es beispielsweise in den Versicherungsbedingungen der Swiss Life Metall Rente unter anderem:

Vorvertragliche Anzeigepflicht:

Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, ärztlichen Behandlungen sowie zu beruflichen Tätigkeit…

Rücktritt:

Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist.

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherer im Leistungsfall vom Vertragsschluss zurücktreten, weil beispielsweise Vorerkrankungen bei Vertragsabschluss nicht angegeben worden sind.

Hier ist jedoch im Einzelnen zu prüfen, ob es sich bei der betreffenden Erkrankung lediglich um eine Bagatelle oder tatsächlich um eine anzugebende Vorerkrankung handelte.

Es ist auch zu prüfen, ob sich aus den sonstigen Angaben des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss nicht eine Nachfragepflicht des Versicherers ergeben hatte, welcher dieser nicht nachgekommen ist, so dass ihm nunmehr auch kein Rücktrittsrecht zusteht.

Auch weitere Umstände können vorliegen, welche einem Rücktrittsrecht entgegenstehen.

Weiterhin heißt es unter anderem in den Versicherungsbedingungen:

Ausübung unserer Rechte:

Wir können die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.

Dementsprechend ist auch zu prüfen, ob der Versicherer nicht bereits länger als einen Monat von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis hatte, beispielsweise weil ihm ärztliche Berichte, aus denen sich dieses ergibt, schon länger vorlagen.

Weiterhin heißt es in den Versicherungsbedingungen unter anderem:

Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.

Hier gelten also auch Höchstfristen, nach welchen der Rücktritt nicht mehr möglich ist.

Weitere Regelungen betreffen das Anfechtungsrecht des Versicherers.

Sehen Sie sich hierzu auch gerne unseren Videobeitrag an oder informieren Sie sich direkt bei uns.

Foto(s): Frank Vormbaum

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