Drei wichtige Fragen und Antworten VOR Anmeldung einer Marke

  • 2 Minuten Lesezeit

1.  Ich benutze eine Marke schon seit längerer Zeit ohne Anmeldung – sollte ich sie trotzdem noch anmelden?

Es gibt zwar keine Pflicht eine Marke im Markenregister anzumelden, allerdings ist dies auch noch nach längerer Zeit der Nutzung von Vorteil. Denn ohne Registrierung erwirbt man lediglich eine sogenannte „Benutzungsmarke“. Dies ist eine Marke, die Kraft Benutzung und nicht durch die Eintragung im Markenregister entsteht. Der Schutzumfang der Benutzungsmarke ist zwar identisch mit dem Schutzumfang einer Registermarke, allerdings ist im Streitfalle der Nachweis über die Markeninhaberschaft sowie den Umfang des Markenschutzes deutlich schwieriger.

Außerdem riskiert man, dass ein Dritter die eigene Marke anmeldet. Der Nachweis, dass man quasi „als Erster da war“, ist bei einer Benutzungsmarke viel umständlicher und schwieriger. Bei einer Registermarke erhält man dagegen als Nachweis die Eintragungsurkunde. Auf dieser ist der Anmelde- und Eintragungstag der Marke vermerkt.

2.  Reicht es, wenn ich vor Anmeldung der Marke bei Google nach identischen Marken recherchiere?

Ganz klar: Nein. Denn bei Google findet man nicht alle Marken, schon gar nicht alle eingetragenen Marken. Auch eine eigene Markenrecherche im DPMA-Register kann lediglich einen ersten Schritt darstellen. Damit lassen sich zwar identische Marken recherchieren. Der „Spielplatz“ der Markenabmahnung und Widerspruchsverfahren ist jedoch die Markenähnlichkeit bzw. die damit verbundenen Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.

Eine sogenannte Ähnlichkeitsrecherche, also die Recherche nach ähnlich klingenden Marken, ähnlich aussehenden Marken und ähnlichem Sinngehalt der Marken ist daher absolut empfehlenswert um das Widerspruchs- bzw. Abmahnrisiko einzuschätzen.

3.  Kann ich im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur die Oberbegriffe der Klassen eintragen?

Dies ist grundsätzlich möglich, jedoch ist dies nicht die sinnvollste Strategie. Beim Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollten die tatsächlich angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen so konkret wie möglich benannt werden. Anderenfalls kann es schnell passieren, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu ungenau oder zu weit wird. Nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist kann es dann passieren, dass ein Gegner die Löschung bestimmter Waren / Dienstleistungen im Verzeichnis der Marke beantragt, wenn die konkrete Benutzung nicht nachgewiesen werden kann.

Andererseits sollte bei der Erstellung des Verzeichnisses schon ein wenig in die Zukunft geblickt werden: Wenn bspw. eine Marke zur Zeit der Anmeldung nur für Textilien genutzt wird, aber die Nutzung auch für Schmuck zukünftig geplant ist, sollte das Verzeichnis auch diese Waren umfassen. Die Benutzungsschonfrist gewährt dem Anmelder nämlich 5 Jahre Zeit für die vollumfängliche Nutzung der Marke in den angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen.

Für weitere Fragen oder für eine Markenanmeldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Anfragen per E-Mail oder über anwalt.de geben Sie bitte eine Rückrufnummer an.


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