Drogenbestellung im Darknet bzw. Internet

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Inzwischen häufen sich die Fälle, in denen Beschuldigten der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln über das sog. „Darknet“ zur Last gelegt wird.

In diesen Fällen ist es – wie in der Regel immer in einem Strafverfahren – zunächst erforderlich, die Ermittlungsakte einzusehen, bevor eine Einlassung abgegeben wird. Beschuldigten ist daher zu raten, im Rahmen einer Vernehmung bei der Polizei keine Angaben zu machen.

Häufig ist es anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nämlich sehr schwierig, dem Angeklagten einen strafbaren Sachverhalt nachzuweisen, wenn z.B. keine Belege des Postunernehmens über die Zustellung der Sendung vorhanden sind. Ebenso bleibt häufig offen, von wem die Bestellung der Drogen aufgegeben wurde. Hinzu kommt, dass das bestellte Rauschgift oft auch nicht sichergestellt worden ist.

Im Übrigen ist die Rechtslage auch komplex, denn beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist die Grenze von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch erst dann überschritten, wenn nach dem Tatplan der Abschluss des Geschäftes im engeren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu den Verhandlungen unmittelbar in der Übertragung der Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln einmünden soll. Das Verpflichtungsgeschäft eines Konsumenten ohne Erfüllungsgeschäftes stellt eine bloße Vorbereitung des Erwerbs und noch kein Versuch dar (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 08. Aufl., § 29 Teil 10 Rn. 36f). Die bloße Bestellung der Drogen stellt daher unter Umständen überhaupt kein strafbares Verhalten dar.

Bleibt dann auch noch offen, ob anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel überhaupt nachgewiesen werden kann, dass die bestellten Drogen tatsächlich versendet und geliefert wurden, ist es zweifelhaft, ob die Grenze zum strafbaren Versuch bzw. zur vollendeten Tat überhaupt überschritten wurde. Insoweit kann unter Umständen nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es gar nicht zu einer Versendung des bestellten Rauschgiftes kam. 

Bestreitet der Angeklagte, über das sog. Darknet Betäubungsmittel bestellt zu haben oder macht er keine Angaben zur Sache, ist i.d.R. eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Beschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

In diesen Konstellationen wurde vom Amtsgericht Freiburg im Verfahren 28 Ds 620 Js 19369/16 die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 10.03.2017 mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 204 StPO abgelehnt. Ebenso hat das AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16; AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 und AG München, Beschl. v. 17.03.2017 – 1112 Ds 362 Js 230003/15, entschieden.


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