Handy am Steuer während der Autofahrt

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Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verbietet es demjenigen, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO gilt das aber dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Was ist ein Fahrzeug i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO?

Von der Norm des § 23 Abs. 1a StVO wird nur der Fahrzeugführer erfasst, wobei das Verbot nicht nur für den Kraftfahrzeugführer gilt. Fahrzeuge die unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO fallen, sind vor allem Kraftfahrzeuge, Mofas, Straßenbahnen, Omnibusse, Fährräder, Fuhrwerke, land- und forstwirtschaftlich fahrende Arbeitsgeräte bzw. andere fahrende Arbeitsgeräte wie z.B. Schneepflüge oder Bagger.

Was bedeutet Benutzung eines Mobiltelefons?

Der Begriff „Benutzen“ i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird von den Gerichten sehr weit ausgelegt, wobei es aber Voraussetzung ist, dass das Mobiltelefon zu dem Zweck der Benutzung aufgenommen oder in der Hand gehalten wird.

Dabei spielt es keine Rolle, welche der Funktionen des Handys genutzt werden, es muss also nicht zwingend ein Telefongespräch geführt werden. Eine Benutzung nach § 23 Abs. 1a StVO liegt bereits schon dann vor, wenn z.B. das Handy in der Hand gehalten wird, um ggfs. nur einen Kommunikationsvorgang (z.B. Telefonat bzw. das Schreiben einer SMS) vorzubereiten (OLG Hamm, VRS 113, 75) oder z.B. wenn ein eingehender Anruf „weggedrückt“ wird (OLG Köln, DAR 2012, 220) bzw. wenn das Handy als Navigationsgerät benutzt wird (OLG Celle, NStZ 2013, 736).

Kann bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO ein Fahrverbot verhängt werden?

Die Anordnung eines Fahrverbots sieht der Bußgeldkatalog derzeit nicht vor.

Mit welchen Konsequenzen muss bei einem Verstoß gegen die Handynutzung als Kraftfahrzeugführer gerechnet werden?

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wird beim Führen eines Fahrzeuges mit der Regelgeldbuße von 60,- € geahndet, wobei zusätzlich die Eintragung von einem Punkt im FAER erfolgt.

Wurde der Verstoß als Radfahrer begangen, wird dieser mit der Regelgeldbuße von 25,- € geahndet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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