Strafanzeige: Drogensendung vom Zoll abgefangen – Bannbruch?

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Strafanzeige: Drogensendung vom Zoll abgefangen – Bannbruch?

Sie haben illegale Drogen, z.B. Cannabinoide, im Ausland bestellt, vielleicht in der irrigen Meinung, eine geringe Menge sei kein Problem. Nun haben Sie Post von der Zollbehörde oder der Staatsanwaltschaft erhalten, in der Ihnen mitgeteilt wird, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, und Sie vorgeladen werden, um sich zur Sache zu äußern.

Was das bedeutet, was auf Sie zukommen kann, und was Sie tun sollten, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Gegen Sie wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln ermittelt?

1. Aussage verweigern.

2. Anwalt hinzuziehen.

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Wie funktioniert das Zollstrafrecht?

Das Zollstrafrecht wird in der Abgabenordnung (AO) geregelt, und ist dem Steuerstrafrecht gleichgestellt. Verstöße gegen die Zollvorschriften, also Zollstraftaten (z.B. Zollhinterziehung) werden wie die entsprechende Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) behandelt, also mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Ermittlungen können dabei, je nach Situation, von den Zollbehörden selbst, oder von der Staatsanwaltschaft geführt werden.

Was bedeutet „Bannbruch“?

Bannbruch bezeichnet gemäß § 372 AO die verbotswidrige Ein- Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen. Wer verbotene Gegenstände nach Deutschland ein- oder ausführt oder durch Deutschland in ein Drittland schleust, macht sich des Bannbruchs strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Dieser Tatbestand ist denkbar weit gefasst, überschneidet sich mit einer Vielzahl anderer, im Strafgesetzbuch genauer geregelten Verboten. Daher ist der Bannbruch in der Rechtspraxis eher unbeliebt und fällt unter die sogenannte „Subsidiaritätsklausel“.

Was besagt die „Subsidiaritätsklausel“?

Die Subsidiaritätsklausel besagt, dass, wenn eine Straftat von zwei Gesetzen zugleich erfasst wird, dasjenige Gesetz wirksam ist, dass den Straftatbestand am präzisesten erfasst. Das bedeutet beispielsweise, dass, wenn ein Bannbruch durch die Einfuhr illegaler Drogen begangen wird, derselbe Straftatbestand also bereits vom Betäubungsmittelgesetz abgedeckt wird, der Täter gemäß Betäubungsmittelgesetz bestraft wird.

Was sagt das Betäubungsmittelgesetz?

Strafbar macht sich gemäß § 29 BtMG, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Bei Sicherstellung einer illegalen Drogensendung durch den Zoll liegt also theoretisch zwar auch der Tatbestand des Bannbruchs gemäß § 372 AO vor, es wird jedoch wegen Verstoßes gegen § 29 BtMG ermittelt, da dieses Gesetz den Straftatbestand genauer abdeckt.

Wie hoch kann die Strafe für illegale Drogeneinfuhr ausfallen?

Gerade bei Vergehen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz hängt die Höhe der Strafe stark von den jeweiligen Umständen ab.

Grundsätzlich liegt das vorgesehene Strafmaß für Verstöße gegen § 29 BtMG  - zufällig genau wie für Bannbruch - bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Dabei ist allerdings noch nicht die Frage berücksichtigt, in welchem Umfang und unter welchen Umständen die Tat stattgefunden hat. Ist der Täter im Bereich des Zoll- oder Betäubungsmittelstrafrechts bereits einschlägig vorbestraft, handelt es sich um große Mengen an Drogen, kann ihm eine Händlertätigkeit nachgewiesen werden, o.ä., so handelt es sich um einen besonders schweren Fall, der mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Wenn es sich um eine geringe Menge Drogen handelt, der Tatverdächtige ansonsten vollkommen unbescholten ist, und einen guten Anwalt hat, stehen die Chancen nicht schlecht, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn gegen mich ermittelt wird?

Wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, stellen Sie als erstes fest, welche Behörde die Ermittlung führt. Wenn es sich um die Zollbehörde handelt, und Sie zu einem Gespräch vorgeladen werden, sind Sie verpflichtet, dort zu erscheinen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, eine Aussage zur Sache zu machen.

In jedem Falle sollten Sie einen Anwalt einschalten, und jedwede Aussage zu den Ihnen gemachten Vorwürfen verweigern. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen, und sich somit ein Bild davon machen, was gegen Sie vorliegt, und welche Möglichkeiten sich Ihnen zur Verteidigung bieten. 

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Betäubungsmittel- und Zollstrafrecht spezialisiert. Bei weiteren Fragen zum Thema beachten Sie auch den entsprechenden Artikel in unserem Rechtsblog:Strafanzeige wegen Bannbruch. Gerne informieren wir Sie telefonisch, per E-mail oder via WhatsApp im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten. 

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