Bannbruch: Stress mit dem Zoll wegen Einfuhr von Drogen o.ä. ? Hohe Chance auf Einstellung des Verfahrens!

  • 10 Minuten Lesezeit

Bannbruch: Sie haben Post vom Zoll / der Polizei / der Staatsanwaltschaft erhalten, weil eine Lieferung mit verbotenen Substanzen vom Zoll beschlagnahmt worden ist?

Es bestehen immer hohe Chancen auf Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen.

Ihnen wird Bannbruch / Einfuhr von  Cannabis, CBD (zB von Justbob), 3 CMC, Kokain, MDMA, Pillen, LSD, Speed, Heroin, Crystal, Pilzen, Trüffeln, Samen, Viagra, Kamagra, Cialis, Räuchermischungen, Pollenböller oder Doping Mitteln vorgeworfen? Wenn Sie einen solchen Brief erhalten haben: Dann besteht eine hohe Chance auf Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen, § 170 II StPO. 

Wenn ein solcher Brief bereits da ist, bedeutet das meistens: Es findet keine Hausdurchsuchung mehr statt und die Ermittlungsakte ist sehr oberflächlich ermittelt. Und das bedeutet: Sehr gute Chancen für den Verteidiger, das Verfahren schnell zur Einstellung zu bringen.

Dort steht was von Anhörung,  § 372 AO und Steuerstraftat? Das ist nur der rechtliche Aufhänger. In der Regel wird nicht nach § 372 AO bestraft, sondern nach Vorschriften, die vorrangig zur Anwendung kommen, weil Sie -einfach ausgedrückt- genauer für den jeweiligen Fall passen (so etwa die §§ 29 ff BtMG für alle Fälle, wo es um BtM geht wie Cannabis usw).

Diese Verfahren nehmen immer mehr zu. Auch wenn der Schreck über solche Post am Anfang groß ist: In schätzungsweise 90 % der Fälle besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, diese Verfahren aus Mangel an Beweisen zur Einstellung nach § 170 II StPO zu kriegen. Sie sind dann nicht vorbestraft und es bleibt "nichts hängen". 

Wichtig ist bei diesen ganzen Verfahren insbesondere wegen Cannabis, Kokain, Speed, XTC, Meth und Heroin immer auch folgendes:

Wenn das Verfahren nicht nach § 170 II StPO zur Einstellung gebracht werden kann (sondern etwa wegen geringer Menge nach § 31 a BtMG zur Einstellung kommt), dann wird sich so ziemlich immer auch die Fahrerlaubnisbehörde melden. Diese wird dann ein ärztliches Gutachten anordnen (Konsummusteranalyse mit Urin- und / oder Haaranalyse). Dies kann schnell zu Problemen führen (jedenfalls unberaten. Gut beraten kriegt man aber auch diese Gutachten weit mehrheitlich zu einem positiven Abschluss).

Es droht also Gefahr von strafrechtlicher als auch fahrerlaubnisrechtlicher Seite. Hier gilt es also, durch geschickte Verteidigung den Behörden schnell den Wind aus den Segeln zu nehmen und leichte vermeidbare schwere Fehler zu vermeiden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis muss vermieden werden und das klappt in aller Regel auch. 

Bei Cannabis/Kokain/Speed/Pillen/XTC/Crystal Meth/LSD/Heroin/Pilzen und Trüffeln gilt:

Einschlägig sind hier die §§ 29 ff. BtMG. Die genannten Substanzen sind rechtlich betrachtet Betäubungsmittel. Wenn man diese im Netz bestellt und sich auf dem Postweg aus dem Ausland zusenden lässt, ist das Einfuhr von BtM.

Wie hoch die Strafe ist, bemisst sich nach der Menge. 

Es gibt im verschiedene Mengenbegriffe im Betäubungsmittelrecht. "Geringe Menge", "normale Menge" und "nicht geringe Menge". 

Bei einer "geringen Menge" kann (nicht muss) das Strafverfahren noch nach § 31 a BtMG eingestellt werden (wenn der Verteidiger keine Einstellung über § 170 II StPO hinkriegt).

"Geringe Mengen" üblicher BtM:

Cannabis6 - 15 Gramm Cannabis je nach Bundesland / Cannabis Samen fallen idR unter "geringe Menge". Achtung: auch fast THC freies CBD Cannabis gilt rechtlich als normales Cannabis und ist damit BtM. 
Kokain Bis 1 Gramm Kokain je nach Bundesland
XTC (MDMA/MDA/MDE)Bis zu 20 Tabletten je nach Bundesland
Speed (Amphetamin)150 mg Amphetamin Base
HeroinBis 1 Gramm je nach Bundesland
Pilze / Trüffel / SporenSporen fallen unter § 31 a BtMG
Crystal Meth (Methamphetamin)75 mg Methamphetamin Base
LSD150 Mikrogramm. Oft sind in der Praxis 3 Pappen die Grenze.

"Nicht geringe Mengen" üblicher BtM:

Cannabis7,5 Gramm THC
Kokain5g Kokainhydrochlorid
XTC (MDMA(MDA/MDE)je 30 Gramm MDMA-, MDA- bzw. MDE-Base
Speed (Amphetamin)10 Gramm Amphetaminbase
Heroin1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
Pilze / Trüffel / Sporen1, 7 Gramm Psilocybin
Crystal Meth (Methamphetamin)5 Gramm Methamphetaminbase
LSD6 Milligramm Wirkstoff

"Normale Menge" üblicher BtM = alles zwischen "geringer" und "nicht geringer Menge".

Strafrahmen bei Bestellung von  Cannabis/Kokain/Speed/Pillen/XTC/Meth/LSD/Heroin/Pilzen und Trüffeln aus dem Ausland. Welche Strafe droht mir?

Welches Verfahrensziel ist in solchen Bannbruch / Einfuhr Fällen oberstes Ziel? 

Das Ziel ist klar:

Das Ziel ist immer die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO aus Mangel an Beweisen! 

Dafür besteht regelmäßig eine hohe bis sehr hohe Chance - wenn die Zahlung und oder Bestellung nicht nachgewiesen werden kann.

Ob Sie nun 1 Gramm CBD Cannabis aus Österreich oder 1 Kilo Heroin oder Kokain im Netz bestellt haben - fraglich ist immer, ob man Ihnen das im Zweifel auch nachweisen kann. Dem Grunde nach kann Ihnen das ja auch Ihre Ex oder wer auch immer bestellt haben. Wollte man da als Tatnachweis ausreichen lassen, dass Ihr Name auf dem Brief oder Päckchen steht? Wäre dann etwas einfach, jemanden existentiell zu vernichten und schnell ins Gefängnis zu bringen, oder? 

Nachweisbar ist im Zweifel die Bestellung über die Zahlung

Kontoprüfungen sind bei kleinen Mengen BtM eher unüblich, kommen aber in seltenen Fällen vor. Bei kleinen Mengen BtM / Samen / Sporen ist die Prüftiefe der Ermittler in der Regel eher gering und es wird nicht in die Konten geschaut, der Kreditkartenanbieter nicht kontaktiert, die Wohnung nicht auf den Kopf gestellt. Dafür sind es einfach zu viele Verfahren und es fehlt das Personal. 

Logisch nachvollziehbar dürfte sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Prüfung des Bankkontos oder der Kreditkartenrechnung direkt proportional zur Menge der vom Zoll abgefangenen Menge an Drogen / Substanzen steigt. 

Zahlungen mit Bitcoin u.a. sind da schon schwieriger nachweisbar. Bei größeren bestellten Mengen ist mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen und da wird dann immer der Rechner mitgenommen. Finden sich da etwa im Verlauf des Browsers entsprechende Seiten, wo man die Drogen bestellen kann, wird das Eis schon dünner. Sehr viel dünner wird es, wenn sich dann auch noch größere Mengen Drogen zuhause auffinden. "Logo" mag man sich denken. Aber kommt leider ziemlich oft vor. 

Lässt sich über die Zahlung oder Bestellnachweise auf dem Rechner oder dem Handy oder Ihrem E Mail Postfach (welche nur sehr sehr selten gecheckt werden) nicht nachweisen, dass Sie tatsächlich die Ware auch bestellt haben, ist die Chance auf eine Einstellung aus Mangel an Beweisen nach § 170 II StPO größer als 90 %. Jedenfalls was die Verfahren unter meiner Federführung angeht. 

Diese Beweisfragen gelten unabhängig von der Menge und Art der bestellten Drogen. Entweder man kann Ihnen nachweisen, dass Sie die Ware selber bestellt und bezahlt haben, oder das Verfahren ist einzustellen. Nur selten sehen das Dezernenten der Staatsanwaltschaften anders. Es ist deshalb unerlässlich, dass ein Anwalt Akteneinsicht nimmt und nach Kenntnis des Ermittlungsstands die richtigen Argumente findet. Auch und gerade wegen der möglicherweise verheerenden fahrerlaubnisrechtlichen Folgeschäden

"Ich warte erstmal ab, bis die Behörde sich wieder meldet" / "Das wird schon nicht so schlimm werden, Anwalt ist zu teuer, ich lasse das erstmal laufen" - ist das eine gute Idee?

Sehen Sie: Strafverfahren sind immer die falsche Spielwiese für Abwarten und Tee trinken und auf guten Ausgang hoffen. Häufig sind die Betroffenen sich gar nicht klar, wie nah das scharfe Damoklesschwert schon über dem Kopf pendelt. 

Schauen wir mal auf die Strafmaße bei Einfuhr von BtM aus dem Ausland - es erklärt sich dann von selbst, dass man selbst mit einem Anwalt im Zweifel gerade noch die Kurve kriegt:

Bannbruch / Einfuhr von BtMStrafe / weitere Folgen
Geringe Menge§ 29 BtMG:

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Rechtsfolge bei Bannbruch / Einfuhr geringer Mengen BtM bei guter Verteidigung oder Glück: § 170 II StPO aus Mangel an Beweisen.
 
Sonst Einstellung nach § 31 a BtMG, § 153 a StPO gegen (oft empfindliche) Geldstrafe oder Strafbefehl zwischen 30 und 60 Tagessätzen (Ersttäter). Hausdurchsuchung / Kontoprüfung nicht sonderlich wahrscheinlich, kommt aber vor (eher in Süddeutschland). Nachteil wenn keine Einstellung nach § 170 II StPO erfolgt: Die Fahrerlaubnisbehörde wird regelmäßig ein ärztliches Gutachten anfordern (Konsummusteranalyse).
Normale Menge§ 29 BtMG: 

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
 
Bei Bannbruch / Einfuhr von BtM in normaler Menge wird die Luft schon dünner: Entweder man kriegt die Einstellung nach § 170 II StPO hin oder es drohen hohe Geldstrafen (Strafbefehlsverfahren / Tagessätze) oder sogar Haft. Eine andere Einstellungsmöglichkeit als nach § 170 II StPO wird schwieriger bis unmöglich. Auch ohne Haft droht für diesen Fall schnell der Eintrag ins Führungszeugnis (ab 91 Tagessätzen) und auf jeden Fall ein ärztliches Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde. Hausdurchsuchung wahrscheinlicher bis sicher je nach Menge. 
Nicht geringe Menge § 30 BtMG: 

Mindestfreiheitsstrafe 2 Jahre. Minder schwerer Fall möglich: 3 Monate bis 5 Jahre 

Bannbruch / Einfuhr nicht geringer Mengen BtM:

Hier wird es sehr eng mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung.  Das hat den Hintergrund, dass man nur Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren auf Bewährung aussetzen kann. Wenn also kein minder schwerer Fall in Betracht kommt, wird sonst alles stimmen müssen: Keine Vorstrafen, fester Job, gute Sozialprognose usw. Aber auch dann bedarf es einer Punktlandung. Eine Hausdurchsuchung ist bei der Einfuhr nicht geringer Mengen BtM natürlich nicht eben unwahrscheinlich.
Es versteht sich von selbst, dass man hier nicht auf Glück spekulieren und die "ich warte mal ab Karte" spielen sollte. Kriegt man lieber noch eine Einstellung nach § 170 II StPO hin oder will man mit einiger Wahrscheinlichkeit längere Zeit ins Gefängnis? Die Frage ist leicht zu beantworten. Man muss sich des Risikos klar bewusst sein: Bestellt man 100 Gramm hochwertiges Cannabis aus dem Ausland und wird das voll Zoll abgefangen, denn droht ein massives Problem. 

Also. Vor dem Bestellen im Ausland scharf nachdenken. Sie spielen strafrechtliches Roulette mit hohem Einsatz.  Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und Sie haben Glück gehabt und es kam nur Post vom Zoll / Staatsanwaltschaft / Polizei wegen Bannbruch / Einfuhr von BtM ohne vorherige Hausdurchsuchung, dann haben Sie regelmäßig eine sehr gute Chance, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn sich ein auf diese Fälle spezialisierter Anwalt nach Akteneinsicht darum kümmert, das Verfahren aus Mangeln an Beweisen eingestellt zu bekommen. Der Brief vom Zoll ist dann regelmäßig eher als gutes Zeichen zu werten. Jedenfalls aus Perspektive eines Verteidigers, der dann weiß: Hier bestehen gute Chancen, die Sache schnell vom Tisch zu kriegen. 

Bei Potenzmitteln gilt:

Original Pillen

Zu  den in Deutschland zugelassenen Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion gehören: Viagra (R), Cialis (R) (Wirkstoff Tadalafil), Levitra (R) (Wirkstoff Vardenafill) und Spedra (R) (Wirkstoff Avanafil).

Wer diese original  Medikamente im Netz aus dem Ausland bestellt und der Tatvorwurf sich darauf erstreckt, dass dies nicht nicht in einer offiziell zugelassenen Online Apotheke geschah, dem droht ein Strafverfahren wegen Bannbruch bzw. ein Bußgeldverfahren nach § 97 II Nr. 8 AMG. Hier drohen bis zu 25.000 Euro Strafe. 

Pillen Imitate 

Der Markt der nachgebauten Potenzpillen ist riesig. Die Gewinnspannen sind gigantisch und die Verfügbarkeit der Pillen und Gels ist einfach. Sie ist so einfach, dass Stand heute (Anfang 2022) darüber diskutiert wird, die Pillen ohne Rezept einfach in Apotheken zu verkaufen. So einfach geht das, wenn den "legalen" Pharmakonzernen die Gewinne wegschmelzen durch Produktpiraterie aus Indien. 

In den Imitaten stecken natürlich in der Regel die gleichen Wirkstoffe wie in den "legalen" Pillen. Deshalb erklärt sich mir nicht so ganz, warum die Einfuhr von Potenzmittelimitaten nach § 96 Nr. 18 AMG mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder (nach oben nicht gedeckelter) Geldstrafe deutlich härter bestraft werden soll. 

Als solche Imitate gelten etwa:

NameWirkstoff / Hersteller /  Ø Preis im Netz
Tadacip 20Tadalafil 20mg / Cipla Ltd Indien / 1 Euro pro Pille
VidalistaTadalafil 20 mg / nb / 0,60 - 1,00 Euro pro Pille
Apcalis-sx Oral JellyTadalafil 20 mg / Ajanta Pharma Ltd Indien / 2 - 4 Euro pro Tütchen
Super VidalistaTadalafil 20 mg + Dapoxetine 60mg / Centurion Laboratories Indien / 1 - 2 Euro pro Pille
Silda Force 100Sildenafil 100 mg / Zenit Pharma / 0,60 - 1,00 Euro pro Pille
Kamagra 100Sildenafil 100 mg / Ajanta Pharma Ltd Indien / 1,00 Euro pro Pille
Cenforce 200Sildenafil 200 mg / Centurion Laboratories / 1,00 Euro pro Pille
Cobra Vega Extra 150Sildenafil 150  mg / nb / 1,00 Euro pro Pille
Sildalist Sildenafil 100mg + Tadalafil 20 mg / nb / 1,00 Euro pro Pille
Kamagra Oral Jelly Sildenafil 100 mg / Ajanta Pharma Ltd Indien / 2,50 bis 3,00 Euro pro Tütchen
Super P-ForceSildenafil 100 mg + Dapoxetine 60 mg / nb / 1,70 - 2,00 Euro pro Pille

Wer also die oben genannten Imitate im Ausland bestellt hat und nach außergewöhnlich langer Wartezeit Post von den Ermittlungsbehörden erhalten hat, der sollte sich zeitnah um rechtlichen Beistand kümmern, um die in der Regel sehr gute Chance auf eine Einstellung nach § 170 II StPO aus Mangel an Beweisen zu wahren.

Dopingmittel

Nach § 4 I AntiDopG macht sich strafbar, wer Dopingmittel besitzt, erwirbt oder aus dem Ausland einführt (= Bannbruch § 372 AO iVm § 4 AntiDopG). Für Besitz, Erwerb und die Einfuhr ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder eine Geldstrafe  zu erwarten. Im Falle von Handeltreiben, Abgabe an Minderjährige oder Bandengeschäften gehen die Strafen von 1 - 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Der Handeltreiben wird natürlich bei der Einfuhr großer Mengen Anabolika / Dopingmittel schnell unterstellt werden. 

Gängige Anabolika sind:

  • Oxandrolon/Anavar
  • Dehydrochlormethyltestosteron/Oral-Turinabol
  • Fluoxymesteron/Halotestin
  • Metandienon

Wenn der Zoll / die Staatsanwaltschaft / die Polizei sich bei Ihnen per Post meldet oder direkt an der Haustür vorstellig wird, nehmen Sie direkt mit mir Kontakt auf. Ich bin auf Drogendelikte und hier insbesondere auf Einfuhrdelikte per Post spezialisiert. Nochmals: Es besteht regelmäßig eine hohe Chance auf Einstellung aus Mangel an Beweisen. 

Hierhin wollen Sie: 

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Ermittlungen gegen Sie laufen. Ich helfe Ihnen gerne dabei, das Problem so schnell wie möglich zu lösen. 

Foto(s): Rechtsanwalt Björn Schüller

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