Droht nach der Elternzeit die Kündigung? Tipps für Arbeitnehmer

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Dass sich die Stimmung am Arbeitsplatz geändert hat, das spüren Arbeitnehmer oft, wenn sie aus der Elternzeit zurückkehren. Kurze Zeit später kommt es oft zur Kündigung. Welche Erfolgsaussichten hat eine dagegen gerichtete Klage? Wie sind die Chancen auf eine Abfindung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, haben einen nahezu vollständigen Kündigungsschutz. Diesen „besonderen“ Kündigungsschutz genießen sie nach der Rückkehr an ihren Arbeitsplatz nicht mehr – das weiß auch der Arbeitgeber.

Nun ist es oft so, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehungsweise die dortigen Führungskräfte und Kollegen während der Elternzeit entfremden, sei es weil ein Ersatz besonders gut ankommt, oder weil man merkt, ohne den anderen besser zurecht zu kommen.

Arbeitnehmern, die selbst kündigen wollen, rate ich hier regelmäßig, sich zuerst im Hinblick auf Abfindungschancen rechtlichen Rat einzuholen, am besten bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufig ist es aber der Arbeitgeber, der das Signal sendet, dass er kündigen möchte, etwa in der Art, dass er für den Arbeitnehmer keine Arbeit mehr habe oder der Arbeitsplatz weggefallen sei.

Manche drohen offen mit der Kündigung, die nach Auffassung einiger Arbeitgeber nun ohne weiteres möglich sei, nachdem der besondere Kündigungsschutz wegen der Beendigung der Elternzeit weggefallen ist.

Das ist aber oft: falsch! Tatsächlich ist regelmäßig das Gegenteil der Fall, jedenfalls wenn der Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Handelt es sich nämlich um einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeitern, gilt für den aus der Elternzeit zurückgekehrten Mitarbeiter das Kündigungsschutzgesetz! Dann ist er nur betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt kündbar, wobei die letzten beiden Varianten bei einem frisch aus der Elternzeit Zurückgekehrten nicht relevant sind.

Bleibt die betriebsbedingte Kündigung. Doch mit ihr scheitern Arbeitgeber regelmäßig wegen der meist starken Sozialkriterien der zurückgekehrten Arbeitnehmer. Und das Argument, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei, überzeugt Gerichte in solchen Fällen regelmäßig nicht.

Deshalb verstoßen Arbeitgeber mit einer Kündigung regelmäßig gegen die Rechte des Arbeitnehmers, mit der Folge, dass eine Kündigungsschutzklage meist gute Aussichten auf Erfolg hat. Arbeitnehmer können sich mit einer Klage regelmäßig entweder auf den Arbeitsplatz zurück klagen oder hohe Abfindungen herausholen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema