Düsseldorfer Tabelle 2024

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Vor wenigen Tagen hat das OLG Düsseldorf die neue, ab dem 01.01.2024 geltende, Unterhaltstabelle veröffentlicht. Es gibt wesentliche Änderungen. Neben der Erhöhung der Bedarfssäzte ändern sich die Einkommensstufen und auch bei den Selbstbehalten wurden Erhöhungen vorgenommen. Hierzu im Einzelnen:

1. Bedarfssätze

Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht eine Anhebung des monatlichen Mindestunterhalts für Kinder vor. Diese fällt verglichen mit den Vorjahren, recht hoch aus. Es gelten ab Januar folgende Mindestbedarfssätze:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gilt ein Mindestunterhalt von 480,- € (43,- € mehr).
  • für Kinder vom 6. bis 11. Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt um 49,- € auf 551,- €
  • für Kinder vom 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit haben einen Anspruch auf Mindestunterhalt von 645,- € (57,- € mehr als bisher)
  • die 4. Altersstufe (volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden und bei mindestens einem Elternteil wohnen) sieht einen Bedarfssatz von 689,- € vor.

2. Kindergeld

Das Kindergeld bleibt wie bisher bei 250,- € und ist hälftig vom Bedarfssatz abzuziehen, wenn es an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, (üblicherweise) gezahlt wird.

3. Einkommensstufen

Neben der Anhebung der Mindestunterhaltssätze geltend ab dem 1.1.2024 neue Einkommensgrenzen. Die einzelnen Einkommensstufen wurden um jeweils 200,- € erhöht, so dass die erste Einkommensstufe nun bis 2.100,- € reicht (bisher 1.900,- €). Damit ist ein Unterhaltspflichtiger, der ein bereinigtes Netto-Einkommen von bis zu 2.100,- € erzielt, lediglich zur Zahlungen des Mindestunterhalts verpflichtet, während er bisher in die 2. Einkommensstufe eingestuft wurde und 105 % des Mindestunterhalts schuldete. 

4. Selbstbehalte

Die Erhöhung der Bedarfssätze wird gegebenenfalls auch durch die Anhebung der Selbstbehaltssätze kompensiert. Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss bei einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.450,- € verbleiben. Dies ist eine Erhöhung von 80,- €.

Das gleiche gilt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Berechtigten. Bei einem Erwerbstätigen erhöht sich der Selbstbedarf um 90,- € auf 1.600,- €.

Fazit: Was zunächst als erhebliche Erhöhung der Unterhaltslast aussieht, könnte sich durch die Veränderung der Einkommensstufen und die Erhöhung der Selbstbehaltssätze möglicherweise ausgleichen. Die Auswirkungen werden sich an den konkreten Unterhaltsberechnungen zeigen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter:

Düsseldorfer Tabelle 2024

Für Fragen zu Ihrer zukünftigen Unterhaltspflicht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.




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