Durchsetzung eines Grundstücksvermächtnisses

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Ein Erblasser kann sein Vermögen im Erbfall zugunsten bestimmter Personen neben der Möglichkeit der Erbeinsetzung auch im Wege eines Vermächtnisses übertragen. Das Eigentum an dem Vermächtnisgegenstand geht mit Eintritt des Erbfalls jedoch nicht automatisch an den Vermächtnisnehmer über. Dieser muss vielmehr zunächst gegenüber dem Erben die Annahme des Vermächtnis erklären und vom Erben den Vollzug des Vermächtnisses verlangen. Durch das Vermächtnis erhält die damit bedachte Person also gegenüber dem Erben ein Forderungsrecht auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstands.

Auf diesem Wege kann der Erblasser auch Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Vermächtnisnehmer übertragen.

Sofern der Erbe seiner Verpflichtung nachkommt, sorgt er/sie dafür, dass der Anspruch des Vermächtnisnehmers bald umgesetzt wird und dieser mit Zustimmung des Erben im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird. Dies erfolgt bei Immobilien meist durch einen notariellen Vermächtnis-erfüllungsvertrag.

Leider gibt es jedoch immer wieder Fälle, in denen der Erbe die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes verweigert. Da der Erbe rechtlich Eigentümer ist, ist er auch nicht daran gehindert, die zu übertragende Immobilie zu veräußern und den Kaufpreis zunächst einzubehalten. Auch wenn der Erbe verschuldet ist, könnten Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das zu übertragende Grundstück betreiben.

Um sich vor solchen Verfügungen zu schützen, kann der Vermächtnisnehmer eine Vormerkung zu seinen Gunsten ins Grundbuch eintragen lassen. Hierzu ist neben einem Antrag ans Grundbuchamt auch die Zustimmung des Erben erforderlich.

Sofern die Besorgnis besteht, dass der Erbe die Verwirklichung der Rechte des Vermächtnisnehmers vereiteln wird und der Vormerkungseintragung nicht zustimmen wird, kann der Vermächtnisnehmer beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Erben auf Zustimmung zur Eintragung einer Vormerkung beantragen.

Sofern das Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erlässt, ersetzt diese die Zustimmung des Erben und die Eintragung der Vormerkung kann beim Grundbuchamt beantragt werden.


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