E-Commerce: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Google-AdWords
- 3 Minuten Lesezeit
Dass ein Unternehmen, dessen Google-Adword-Kampagne so ausgestaltet ist, dass bei Eingabe einer fremden Unternehmensbezeichnung die eigene Werbeanzeige erscheint, auf Unterlassung haftet, bejahten die Richter am Oberlandesgericht in Schleswig in ihrem Urteil vom 22. März 2017.
Irreführende Anzeige bei Google
Kläger und Beklagte sind als Unternehmen in derselben Branche tätig. Beide nutzen zum Vertrieb das Internet (E-Commerce). Der Kläger nutzt dabei eine bestimmte geschützte Geschäftsbezeichnung für seinen Internetauftritt.
Durch die Adword-Kampagne des Beklagten erschien bei Eingabe dieser Geschäftsbezeichnung im Suchfeld von Google nicht die Anzeige des Klägers, sondern die des Beklagten. Der Kläger machte daraufhin einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend unter Verweis auf einen Verstoß gegen das Markenrecht.
In der vorherigen Instanz beim Landgericht Kiel wurde die Klage auf Unterlassung bereits stattgegeben. Diese Entscheidung wurde nun von den Richtern in Schleswig noch einmal bestätigt.
Richter verweisen auf das Markenrecht
Die Richter sahen eine Verletzung des Markenrechts und daher einen begründeten Anspruch auf Unterlassung der Adword-Kampagne als gegeben an.
Durch die Einstellung der Kampagne hätte der Beklagte die fremde Geschäftsbezeichnung in einer Weise genutzt, die beim durchschnittlichen Internetnutzer die Gefahr einer Verwechslung begründen könne.
Aufgrund der Tatsache, dass bei Eingabe der geschützten Geschäftsbezeichnung die Anzeige des Beklagten aufgelistet wurde, nutze der Beklagte bewusst die fremde Geschäftsbezeichnung, um in eigener Sache Werbung zu machen. Nach außen hin sei nicht erkennbar, ob zwischen den unterschiedlichen Unternehmen eine Geschäftszugehörigkeit – die tatsächlich nicht vorliegt – bestehe. Vielmehr werde der Suchende getäuscht, da die Überschrift des angezeigten Ergebnisses den Eindruck erwecke, dass die Anzeige eine solche des Klägers sei.
Verantwortlichkeit durch Kenntnis
Die Richter machten zudem deutlich, dass allein die Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des fraglichen Suchbegriffs die eigene Anzeige erscheint, ausreichend für eine Haftung sei. Daher sei es unerheblich, von wem die Überschrift der Adword-Kampagne generiert worden war – ob nun von dem Beklagten selbst oder von Google.
Eine Haftung als Störer sei demnach bereits bei Kenntnis und nicht erst bei ursächlicher Verantwortlichkeit zu bejahen.
Verwendung von identischen Schlüsselwörtern zulässig
Bereits 2010 hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage der Verletzung des Markenrechts im Rahmen von Adword-Kampagnen im E-Commerce beschäftigt. Nach Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) bejahten die Richter am EuGH grundsätzlich die Möglichkeit einer Verletzung, wenn ein Werbetreibender eine fremde Marke in seinen Anzeigen verwendet. In dem konkreten Fall ging es allerdings weniger um die Ausgestaltung der Adword-Kampagne selbst, sondern mehr um die Verwendung einer Marke lediglich als Schlüsselwort.
Der Bundesgerichtshof hatte in dem Fall über die Anzeige eines Anbieters von Erotikartikeln zu entscheiden, der die Marke eines Wettbewerbers als Schlüsselwort in seiner Google AdWords-Anzeige nutzte.
2011 entschied der BGH schließlich, dass eine Verletzung des Markenrechts dann nicht vorläge, wenn die Marke des Wettbewerbers nur als Schlüsselwort genutzt werde, die Anzeige selbst aber „weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesen angebotenen Produkten enthält“.
Anders als bei dem 2011 gelagerten Rechtsstreit beanstandeten die Richter am Oberlandesgericht in Schleswig nicht die Verwendung von Schlüsselwörtern, sondern die konkrete Ausgestaltung der Anzeige, die zu einer Irreführung von Internetnutzern führen könne.
Zu den weiteren rechtlichen Fragestellungen im E-Commerce finden Sie ausführliche Informationen hier: http://www.rosepartner.de/it-recht/e-commerce-mobile-commerce.html
Artikel teilen: