E-Commerce: Verkauf von E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnissen

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Sollen „Raucherwaren“ im Internet verkauft werden, gibt es besondere Vorschriften. Diese müssen eingehalten werden, da es sonst Ärger mit den Aufsichtsbehörden und Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden geben kann.

Folgende Punkte sind im Wesentlichen zu beachten:

1. Verkauf an Jugendliche

Der Verkauf an Kinder (unter 14 Jahre) und Jugendliche (14-18 Jahre) ist verboten! Das ergibt sich aus § 10 Absatz 3 und 4 Jugendschutzgesetz (JschG). Das Betrifft sowohl den Verkauf von sog. E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnissen, aber das Verkaufsverbot gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse. Hierunter sind Produkte wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas zu verstehen, in denen Flüssigkeit verdampft und die Dämpfe eingeatmet werden. Kind ist, wer unter 14 Jahren alt ist, Jugendlich ist, wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist.

2. Werbung

Abgesehen von der bloßen Produktbeschreibung innerhalb des eigenen Onlineshops (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2007, 19 U 184/06), ist gem. § 19 TabakerzG (Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse) jegliche Bewerbung von E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnissen verboten.

Auch jegliche Onlinewerbung ist verboten. Somit auch Facebook-Fanpages, AdWords- Werbung, Email-Newsletter, usw.

So hat aktuell der BGH entscheiden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 117/16). Das gilt demnach auch für Webshops!

3. Altersverifizierung

Damit die Vorgaben zum Verkaufsverbot an Kinder und Jugendliche eingehalten wird, ist eine zweistufige Altersverifizierung für den Onlineverkauf erforderlich. Shopbetreiber und Händler müssen sicherstellen, dass die Produkte weder gegenüber Kindern und Jugendlichen angeboten, noch an Kinder und Jugendliche ausgeliefert werden.

Es muss also eine zulässige Altersverifikation in zwei Stufen erfolgen, vor Vertragsschluss und Versand, und die Produkte dürfen ausschließlich von einem Volljährigen in Empfang genommen werden (BGH, Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Anbieten und die Auslieferung ohne Altersprüfung ist verboten.

4. Jugendschutzbeauftragter

Erforderlich gem. § 7 I 2 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) ist die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, wenn ein Internet-Angebot Kinder und Jugendliche potentiell gefährdet. Dies ist auch beim Verkauf von E-Zigaretten, Tabakwaren und Zubehör erforderlich. Da der jeweilige Jugendschutzbeauftragte erreichbar und ständig verfügbar sein muss, sollte die Angabe des Beauftragten unterhalb des Impressums erfolgen.

Bei Fragen zum E-Commerce und Jugendschutz helfe ich Ihnen gerne weiter. Melden Sie sich gerne unverbindlich mit Ihrem Anliegen und wir schauen, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann. Selbstverständlich informiere ich Sie vorab über etwaige Kosten.


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