E-Lademöglichkeiten im Wohnungseigentum

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Mit der WEG-Reform 2020 hat der Gesetzgeber auch die Förderung der Elektromobilität umgesetzt. Die Grundregel findet sich in § 20 Abs. 2 WEG: Danach kann jeder Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient.

Elektrische Fahrzeuge?

Wer nun nur an das "E-Auto" denkt, der denkt zu kurz. Denn ein elektrisch betriebenes Fahrzeug kann auch ein E-Fahrrad sein, oder z.B. ein elektrisch betriebener Rollstuhl oder andere Elektromobile für gehbehinderte Menschen.

Was für einen Anspruch gibt diese Neuregelung konkret?

Jeder Eigentümer kann vom Verwalter verlangen, dass auf der nächsten Eigentümerversammlung darüber abgestimmt wird, dassihm (oder einer Gruppe von ausbauwilligen EigentümerInnen) die Installation solcher Lademöglichkeiten gestattet wird.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Eigentümer einen Stellplatz hat, der entweder sein Sondereigentum oder sein Sondernutzungsrecht ist. Er kann nicht verlangen, dass ihm gestattet wird,  z.B. auf einer Gemeinschaftsstellfläche eine Ladestation nur für seinen Gebrauch zu errichten.

Wer macht was?

§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG sagt, dass über die Durchführung dieser Maßnahme die Wohnungseigentümer im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung beschließen können. Konkret sähe der Ablauf wie folgt aus:

Der ausbauwillige Eigentümer holt das Angebot eines Elektrikers ein, aus welchem sich konkret ergibt, welche Maßnahmen in welchem Umfang notwendig sind.  Die Wohnungseigentümer haben dann letztlich drei verschiedene Möglichkeiten, hierüber zu beschließen:

  • Sie gestatten dem ausbauwilligen Eigentümer diese Maßnahme. Er führt sie selbst aus, beauftragt den Handwerker, bezahlt und darf diese Ladestation auch natürlich nur selbst nutzen.
  • Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Gemeinschaft diese Maßnahme durchführt. Der Verwalter beauftragt für die WEG den Handwerker, dieser führt die Arbeiten durch. Bezahlt wird der Handwerker von der Gemeinschaft. Im Innenverhältnis hat der ausbauwillige Eigentümer der Gemeinschaft diese Kosten zu erstatten. Damit es darüber keine Diskussionen gibt, sollte das nochmal beschlossen werden, zusammen mit der Sonderumlage über diese Kosten, die von dem ausbauwilligen Eigentümer zu zahlen wäre.
  • Als letzte Alternative kann die Gemeinschaft dem ausbauwilligen Eigentümer die Arbeiten gestatten oder selbst durchführen, und dabei Vorgaben machen, inwieweit vom dem Angebot abzuweichen ist. Es kann z.B. beschlossen werden, dass die Kabelführung in bestimmten Bereichen vorzunehmen ist, dass Kabelkanäle bestimmte Farben haben müssen etc.

Und kann die Gemeinschaft nicht selbst die Voraussetzungen schaffen?

Es gibt auch Gemeinschaften, die, ohne dass die Initiative von einem einzelnen Eigentümer ausgeht, die Voraussetzungen für den Anschluss von E-Fahrzeugen auf allen Stellplätzen schaffen wollen. Das ist natürlich möglich, nach altem Recht wäre das eine Modernisierung gewesen. Nach neuem Recht ist das eine einfache bauliche Veränderung, die nach § 20 Abs. 1 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Interessant wird es hierbei allerdings bei der Frage der Kosten. Geht die Initiative zu einer baulichen Veränderung nämlich von der Gemeinschaft aus, dann tragen die Kosten jene Eigentümer, die dem Beschluss zustimmen (§ 21 Abs. 3 WEG). Allerdings dürfen auch nur die zustimmenden Eigentümer die bauliche Veränderung nutzen.

Ausnahme gibt es, wenn die bauliche Veränderung mit bestimmten Mehrheiten beschlossen wird oder sich nach gewissen Zeiten amortisiert (§ 21 Abs. 2 WEG). In diesem Bereich ist aber Vieles kompliziert, die Umsetzung solcher Vorhaben ist eine formale Herausforderung. Die Darstellung würde diesen Rahmen hier sprengen. Wenden Sie sich in solchen Fällen an den Verwalter oder den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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