E-Mail Signatur: Werbung, Umfragen, Gewinnspiele usw. können zur Abmahnung führen

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Fast jeder Geschäftsmann und Mitarbeiter von Unternehmen aller Hierarchiestufen verwendet unter dem Text seiner Emails eine sogenannte Signatur. Darin ist in der Regel der Name des Versenders, dessen Positionsbezeichnung im Unternehmen und seine Kontaktdaten, wie Telefonnummern und Emailadressen zu finden.

Das Problem: Umfragen, Gewinnspiele, Firmen Logo usw. in der Signatur

Manche Unternehmen nutzen die Signaturen Ihrer Mitarbeiter aber auch, um so weitergehende Inhalte zu verbreiten. Die Gerichte hatten schon darüber zu entscheiden, ob es beispielsweise zulässig ist, Kundenzufriedenheitsbefragungen oder die Einladung zu Gewinnspielen in die Signaturen aufzunehmen. Selbst die Frage, ob die Aufnahme des Firmenlogos in die Signatur zulässig ist, wurde diskutiert.

Die rechtliche Ausgangslage: Eingriff in den Gewerbebetrieb oder unzumutbare Belästigung

Vielen Unternehmern ist nicht bewusst, dass der ungefragte Versand von Emails (oder Werbefaxen) an potentielle Kunden nicht erst dann rechtswidrig ist, wenn dies den Charakter einer "Massen- oder Wurfsendung" erreicht. Das Gleiche gilt für ungefragte Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken über Social-Media Plattformen.

Bereits das einzelne, ohne Zustimmung des Empfängers versandte Schreiben stellt aus Sicht der Rechtsprechung oft einen Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" dar. (BGH NJW 2009, 2958, 2959) Die klassische Kaltakquise kann damit in vielen Fällen berechtigte Abmahnungen und damit erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Auch Wettbewerber können solche Praktiken schnell für eine Abmahnung nutzen: Aus § 7 II UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) folgt, dass eine unzumutbare Belästigung vorliegt, bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post (Email), ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, Eine Ausnahme soll gelten wenn

- es sich um einen Bestandskunden handelt,

- dieser mit eigenen (zumindest) ähnlichen Waren beworben wird,

- der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und

- er dieses noch nicht ausgeübt hat.

Dabei, so der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15) sei der Begriff der Werbung umfassend zu verstehen. Außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung sei damit auch die mittelbare Absatzförderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung sei deshalb jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Nach Auffassung des OLG Dresden (und z.B. dem AG Hannover und AG Düsseldorf) stellen E-Mails zur Kundenzufriedenheitsbefragung (Feedbackanfrage) Werbung dar, da diese zumindest auch der Kundenbindung und Anbahnung zukünftiger Geschäftsabschlüsse dienen. Solche Kundenzufriedenheitsanfragen dürften daher nur erfolgen, wenn eine entsprechende Einwilligung des Betroffenen erfolgte. Diese Rechtsansicht hat bereits das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 17.02.2012 (Az.: 33 S 87/11) vertreten.

Aber: Das AG Frankfurt hat – und das entspricht auch unserer Rechtsauffassung – entschieden (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)), dass die bloße Verwendung eines Logos in der Signatur keine Werbung darstelle.

Unsere Empfehlung

Emailsignaturen können selbstverständlich weiterhin dafür genutzt werden, den Absender, d.h. das Unternehmen und die Person des Versenders der Email zu benennen. Dabei darf wohl auch das Firmenlogo verwendet werden.  Bei Empfängern, die nicht ausdrücklich zugestimmt haben und die nicht Bestandskunden sind, sollten Sie aber davon absehen, zusätzlich auf Gewinnspiele, Sonderaktionen, Zufriedenheitsbefragungen hinzuweisen oder in sonstiger Weise weitere absatzfördernde Inhalte in die Signatur aufzunehmen. Auch in der Signatur kann man also unerlaubte Werbung machen.

Kaltakquise per Email, Fax oder sonstige elektronische Nachrichten sind nicht nur ein ständiges Ärgernis, sondern auch unzulässig.

Sofern Sie Fragen haben zu den Grenzen zulässiger elektronischer Werbung, oder wenn Sie sich durch die Zusendung ungefragter elektronischer Werbung belästigt fühlen, sind wir gerne für Sie da.

So wird´s gemacht.


Stephan Stiletto

- Rechtsanwalt -

Foto(s): Doreen Kühr


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