Effektive Forderungsbeitreibung durch Insolvenzantrag

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Nicht beitreibbare Forderungen sind nicht nur ein Ärgernis, sondern häufig auch mit hohen Kosten verbunden. Auf eine Rechnung folgt die Mahnung, darauf die 2. Mahnung, sodann ggf. die Titulierung mittels Vollstreckungsbescheides oder obsiegenden Urteils. In beiden Fällen hat aber bis hierher der Gläubiger alle zusätzlichen Kosten verauslagt. 

Erfolgt dann auch noch die Zwangsvollstreckung oder die Kontopfändung beim Schuldner, sind weitere Kosten vorprogrammiert und der Erfolg der Pfändungsmaßnahmen keineswegs gewiss. 

Nach einer (auch teilweise) erfolglosen Zwangsvollstreckung besteht allerdings die Vermutung, dass der Schuldner zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO ist. Damit ist der Gläubiger berechtigt, einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Im Rahmen des Insolvenzantrags ist es für den Gläubiger tunlich, gleich anzuzeigen, dass er selbst nicht bereit ist, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu leisten

Sodann wird seitens des Insolvenzgerichts in aller Regel ein Gutachter/eine Gutachterin eingesetzt, der/die dann die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners überprüft. In diesem Zeitraum steht es dem Schuldner frei, die zur Antragstellung führende Forderung zu begleichen! Sie als Gläubiger hätten in diesem Falle die Möglichkeit, den Insolvenzantrag für erledigt zu erklären. 

Erfolgt dies, bleibt zu hoffen, dass der Schuldner selbst nicht innerhalb von drei Monaten seinerseits zum Insolvenzantrag "greift" oder ein anderer Fremdantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt. Passiert das, müssen Sie mit einer Anfechtung des erlangten Geldbetrages durch den (späteren) Insolvenzverwalter rechnen. 

Fazit: bleibt auch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners (teilweise) erfolglos, kann der Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach diesseitiger Erfahrung häufig Wunder in der Zahlungsmoral beim Schuldner auslösen. 



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