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Insolvenzantrag stellen: So geht es mit dem richtigen Formular

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Insolvenzantrag stellen: So geht es mit dem richtigen Formular

Experten-Autorin dieses Themas

Wenn sich Privatpersonen in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden und nicht mehr wissen, wie sie den Schuldenberg abbauen sollen, kann ein Insolvenzverfahren der einzige sinnvolle Ausweg sein. Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Aktiengesellschaften gilt sogar eine Insolvenzantragspflicht im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren erst eröffnet, wenn beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung, InsO). Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet eine spezielle und vereinfachte Form des Insolvenzverfahrens für zahlungsunfähige Privatpersonen. Es besteht auch die Möglichkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen in Form eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 

Wer sich entscheidet, einen Insolvenzantrag zu stellen, muss dafür zwingend die amtlichen Insolvenzantragsformulare verwenden. Die amtlichen Insolvenzantragsformulare für Regelinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren stellen verschiedene offizielle Stellen im Internet wie die Berliner Gerichte kostenfrei als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung.

So verwenden Sie die Formulare zum Insolvenzantrag

Regelinsolvenzverfahren: Wer darf es beantragen? 

Das Regelinsolvenzverfahren kann von juristischen Personen, selbstständig wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen und Freiberuflern genutzt werden. Das Formular zum Regelinsolvenzantrag gilt für die GmbH und die Aktiengesellschaft, aber auch für alle anderen Unternehmensformen einschließlich Einzelunternehmen. Ehemals selbstständig Tätige können ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen, sofern ihre Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind und sie mehr als 19 Gläubiger haben oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen – wie beispielsweise Lohn-, Sozialversicherungsbeitrags- oder Lohnsteuerforderungen. 

Verbraucherinsolvenzverfahren: Wer darf es beantragen? 

Natürliche Personen haben über das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren – oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet – die Möglichkeit, ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz zu durchlaufen. Verbraucher können eine Privatinsolvenz beantragen, indem sie das amtliche Formular für das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen. 

Wer ist berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen?

Gemäß § 13 Abs. 1 InsO ist sowohl der Schuldner als auch dessen Gläubiger berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Privatpersonen gilt, dass – egal ob Arbeitnehmer, Arbeitssuchender, Empfänger von Arbeitslosengeld, Student oder Rentner – alle gleichberechtigt einen Insolvenzantrag stellen können, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.  

Für Selbstständige gibt es hingegen statt einer Privatinsolvenz die sogenannte Regelinsolvenz. Die Antragsberechtigung für eine Insolvenzanmeldung steht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit jedem Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) sowie jedem persönlich haftenden Gesellschafter zu. 

Wo muss man den Insolvenzantrag einreichen?

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten gestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit liegt in der Regel beim Insolvenzgericht, das für den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zuständig ist – meistens am Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz. Die Zuständigkeit für den Insolvenzantrag kann im Gerichtsverzeichnis eingesehen werden. 

Was passiert, wenn die amtlichen Formulare nicht vollständig ausgefüllt wurden? 

Hierzu regelt die Insolvenzordnung, dass das Insolvenzgericht den Schuldner auffordern muss, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen, wenn der Schuldner die amtlichen Insolvenzantragsformulare nicht vollständig ausgefüllt abgegeben hat. Reicht der Schuldner die fehlenden Angaben nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. 

Wie geht es nach dem Einreichen des Insolvenzantrags weiter?

Das Insolvenzgericht prüft den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit und Begründetheit. Im Zuge der Antragsprüfung werden insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO), die Antragsberechtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO) und – bei einem Gläubigerantrag – die Glaubhaftmachung von dessen Forderung sowie des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO) vom Insolvenzrichter geprüft. Falls der Antrag des Gläubigers zulässig ist, ist der Schuldner gemäß § 14 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht anzuhören. Der Antrag ist begründet, wenn ein für die Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt (wie zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17 InsO) und die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO). 

Wenn das Insolvenzgericht nicht selbst über genügend Erkenntnisse verfügt, um über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann es einen Sachverständigen oder Gutachter beauftragen. Dieser soll prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind, insbesondere ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Sobald die Eröffnungsvoraussetzungen erfüllt sind, trifft das Gericht die Entscheidung, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, und macht den Beschluss gemäß § 30 Abs. 1 InsO unverzüglich öffentlich bekannt. Im Eröffnungsbeschluss werden sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter benannt. 

Disclaimer (Haftungsausschluss)

Es wird darauf hingewiesen, dass die hier in diesem Ratgeber bereitgestellten Informationen und Empfehlungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzantrag und dem Antragsformular nur als allgemeine und unverbindliche Informationsquelle und Orientierungshilfe dienen und keine rechtliche Beratung darstellen. Jeder Fall ist individuell und erfordert eine auf die spezifischen Umstände abgestimmte rechtliche Beratung. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.  

Da das Insolvenzrecht sehr komplex und für Laien oft schwer verständlich ist, empfiehlt es sich, vor Einreichung eines Insolvenzantrags die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Insolvenzrecht in Anspruch zu nehmen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Fehler im Antragsprozess oder im weiteren Verfahren auftreten, die später nur schwer korrigierbar sind.

Foto(s): ©Adobe Stock/Hero Images/Hero Images

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