EGMR: Arbeitgeber können E-Mails der Arbeitnehmer überwachen

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Unlängst fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, die wohl nicht ohne Folgen für die nationale arbeitsrechtliche Rechtsprechung bleiben dürfte:

EGMR, Entscheidung vom 12.01.2016, (Beschwerde Nr. 61496/08) in der Angelegenheit Barbulescu/Rumänien zu Art. 8 EGMR.  

Der EGMR entschied, dass Arbeitgeber E-Mails von Arbeitnehmern durchaus kontrollieren können. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hatte über einen bestimmten Zeitraum einen weitverbreiteten, auf dem Rechner des Beschwerdeführers installierten Messenger überwacht und im Rahmen dieser Überwachung umfangreiche private Nutzungen festgestellt, die Inhalte des Gesundheits-, Beziehungs- und Geschlechtslebens sowie weitere Korrespondenz zu seinem Bruder und zur Verlobten zum Gegenstand hatten.

Die Nutzung von Computern, Kopierern, Telefonen und Faxmaschinen zu persönlichen Zwecken hatte der Arbeitgeber in seinem Betrieb ausdrücklich verboten. Auf der Grundlage des Nachweises der vorgenommenen privaten Nutzung durch den Beschwerdeführer war das Arbeitsverhältnis desselben gekündigt worden. 

Das zunächst angerufene Appellationsgericht Bukarest hatte auf die Klage des Beschwerdeführers im Jahr 2008 entschieden, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen Erwägungen des Arbeitgebers sachgerecht gewesen seien, zum Schutz der Disziplin eine derartige Überwachung vorzunehmen, um eine Prüfung der Einhaltung des Verbots der privaten Nutzung sämtlicher Kommunikationsgeräte des Unternehmens zu ermöglichen. 

Dies sei ein legitimes Ziel und die Überwachung sei ebenfalls in ausgewogener Balance zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers und dem Überwachungsinteresse des Arbeitgebers, das Funktionieren seines Unternehmens sicherzustellen, erfolgt. Das stimme schließlich mit dem nationalen rumänischen Recht überein, das zudem die Ziele der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EC angemessen umsetze (Rz. 16, 18 der Entscheidungsgründe).

Herr Barbulescu hatte dann in seiner Beschwerde zum EGMR geltend gemacht, dass diese Auslegung durch das Appellationsgericht Bukarest und die Kündigung des Arbeitsvertrags gegen Art. 8 EGMR. Nach Art. 8 Abs. 1 EGMR verstoßen – schließlich hat jeder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seines Hauses und seiner Korrespondenz. Eine Behörde darf in dieses Recht nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und wenn dies dem Schutz der demokratischen Gesellschaft, der nationalen und öffentlichen Sicherheit oder dem wirtschaftlichen Wohl des Landes oder der Verhütung von Straftaten sowie des Schutzes der Gesundheit oder der Moral sowie des Schutzes des Rechts und der Freiheit dient (Art. 8 Abs. 2 EGMR).

Im Ergebnis bestätigte der EGMR damit die Berechtigung des Arbeitgebers zur Überprüfung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Aus Gründen des berechtigten Interesses sei es dem Arbeitgeber auch nicht verwehrt, sich in einem Arbeitsgerichtsstreit zum Zweck der Darlegung eines Vertragsverstoßes auf Mitschnitte der Kommunikation zu berufen – dies stelle eine zulässige Verwertung dar. 

Darüber hinaus verhalte es sich so, dass der Arbeitgeber aufgrund des Verbots jeglicher privater Nutzung davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Messenger nur dienstlich nutzen würde. Infolgedessen habe der Arbeitgeber auch nicht vorsätzlich gegen ein Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Fazit dieser Entscheidung ist, dass nach Ansicht des EGMR die Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in berechtigter Weise erfolgen und auf dieser Grundlage auch eine Kündigung gerechtfertigt sein kann. 


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