Ehe beendet, neue Beziehung: Was wird mit nachehelichem Unterhalt?

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Wenn Eheleute geschieden wurden, kann dennoch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Man spricht von nachehelichem Unterhalt.

Gemäß § 1579 BGB kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. 

Eines der im Gesetz genannten Beispiele, bei denen grobe Unbilligkeit vorliegen kann, ist, dass der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Damit kommt es für die Beantwortung der Frage, inwieweit eine neue Beziehung den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beeinträchtigen kann, entscheidend darauf an, ob diese neue Beziehung eine Lebensgemeinschaft darstellt, die darüber hinaus verfestigt ist.

Zunächst einmal ist nicht jede Beziehung auch eine Lebensgemeinschaft. Allein das Eingehen einer intimen Beziehung genügt überhaupt nicht.

Nach der Rechtsprechung, auf welcher die eingeführte gesetzliche Regelung beruht, geht es darum, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat und zu erkennen gegeben hat, dass er dieser nicht mehr bedarf (BGH, FamRZ 2011, 1498, Textziffer 30).

Ein maßgeblicher Aspekt für die Beurteilung der Frage, ob bereits eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, ist die Dauer der Beziehung. Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung ab 2 – 3 Jahren von einer Verfestigung aus. Allerdings kann auch eine kürzer andauernde Beziehung verfestigt sein, wenn andere Umstände dafür sprechen. Beispiel hierfür ist ein aus der neuen Lebensgemeinschaft hervorgegangenes Kind. (OLG Köln, NJW-RR 2000, 371). 

Ein ganz typisches Anzeichen – jedoch keine zwingende Voraussetzung – für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist, dass die Partner räumlich zusammenleben, also eine gemeinsame Wohnung haben. Das kann auch auf einen weiteren Aspekt hindeuten, welcher für eine verfestigte Lebensgemeinschaft spricht: eine wirtschaftliche Verflechtung im Sinne gemeinsamen Wirtschaftens (bspw.: gemeinsame Konten; gemeinschaftliche Tragung der Lebenshaltungskosten; gemeinsame erhebliche Investitionen (bspw. Hausbau)).

Es gibt aber wiederum auch Beispiele, bei denen trotz der Erfüllung des Zeitkriteriums noch nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Das kann etwa bei bloßen Wochenendbeziehungen der Fall sein oder in Fällen einer längeren, beruflich bedingten Abwesenheit eines Partners (OLG Celle, NJW-RR 1992, 1349). Beispielsweise wurde der Umstand, dass ein Paar getrennte Haushalte führt, als deutliches Zeichen dafür gewertet, dass jeder sein eigener Herr ist, weil keinerlei wirtschaftliche Verflechtung besteht. (OLG Koblenz, BeckRS 2016, 18354)

Ob der neue Partner ein Mann oder eine Frau ist, ob die neue Beziehung gleichgeschlechtlich oder heterosexueller Natur ist, ist übrigens irrelevant.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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