Ehe ohne Trauschein: Welche Regeln gelten für Hausrat, Vermögen, Schulden und Co?

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Wer dem Trauschein nicht traut oder noch warten möchte, aber dennoch beabsichtigt, mit seinem Partner zusammenzuziehen, geht eine sogenannte nicht eheliche Lebensgemeinschaft ein. Wer sich mit seinem Partner für eine solche „wilde Ehe“ entscheidet, sollte die Risiken kennen, die teuer werden können.

Risiken des gemeinsamen Versicherungsschutzes

Auch Paare, die nicht verheiratet sind, können bei Versicherungen in den Genuss von Partnerschaftsrabatten kommen. So kann zum Beispiel bei der Hausratsversicherung – aber auch bei der Rechtsschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung – der andere Partner mitversichert werden. Wichtig ist hierbei, dass in der Regel der Versicherungsschutz des Partners daran geknüpft ist, dass dieser mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebt. Trennt sich das Paar und zieht ein Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus, erlischt der Versicherungsschutz für den mitversicherten Partner.

Auch kann der Vertragspartner die Versicherungen einseitig ändern oder kündigen, ohne dass der andere, bisher mitversicherte Partner davon Kenntnis nehmen kann. Kommt es zum Streit zwischen den Partnern, kann der versicherte Partner, also der Vertragspartner der Rechtsschutzversicherung, die Deckung des Rechtsstreits vonseiten der Rechtsschutzversicherung für den mitversicherten Partner verweigern.

Schulden und Vermögen

Schulden und Vermögen bleiben bei demjenigen, der diese jeweils angehäuft hat. Allerdings können Partner der Schuld ihres verschuldeten Partners beitreten, mit der Folge, dass beide für die Schuld einstehen. Auch kann der Partner für die Schulden des anderen bürgen. Allerdings sind solche Geschäfte bindend und enden nicht mit der Partnerschaft.

Kauf der Immobilie

Gefährliche Fallstricke können beim Immobilienkauf entstehen: Kaufen beide Partner gemeinsam zum Beispiel ein Haus, dann haften beide voll für sämtliche hieraus entstehenden Forderungen. Hier ist wichtig, dass interne Vereinbarungen gegenüber der Bank keinerlei Wirkungen haben. Zahlt ein Partner nicht den Anteil seiner Raten, steht der andere hierfür ein. Dasselbe gilt auch für Bürgschaften: Diese überdauern auch das Ende der Beziehung und können noch lange nach deren Ende ihre ruinöse Wirkung entfalten. Der Kauf einer gemeinsamen Immobilie kann daher ein festeres Band um eine Beziehung legen, als ein Trauschein es hätte vermögen können.

Problematisch ist auch der Fall, wenn nur ein Partner das Grundstück kauft und als einziger Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist – der andere Partner nicht: Auch wenn der Nichteigentümer die Kreditraten mit abbezahlt oder sogar allein tilgt, hat er keine Rechte an der Immobilie: Zerbricht die Beziehung, kann der Eigentümer mit der Immobilie tun und lassen, was er möchte, ohne dass der andere Partner einen Einfluss darauf hat.

Der Hausrat

Der Hausrat gehört demjenigen, der ihn angeschafft hat. Bei gemeinsamen Käufen ist bei einer Trennung Streit vorprogrammiert. In diesen Fällen müssen sich die Partner einigen, was mit den Anschaffungen geschieht. Können sich die Partner nicht einigen, ist das gemeinschaftliche Eigentum aufzulösen: Was geteilt werden kann, wird geteilt, und die Zuteilung ist per Los zu entscheiden. Gegenstände, die nicht geteilt werden können, müssen nach den Regeln eines Pfandverkaufs veräußert werden. Kommt ein Pfandverkauf nicht infrage, können die Gegenstände auch unter den Partnern versteigert werden.

Partnerschaftsvertrag schließen

Um solche Risiken und Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Partner vor dem Zusammenziehen einen Vertrag schließen, in dem sie alle zukünftigen möglichen Streitthemen regeln. So kann zum Beispiel dem Partner, der den Hauskredit des anderen Partners mitbezahlt, ein Wohnrecht eingeräumt werden. Zudem können Regelungen über gemeinsam angeschaffte Gegenstände getroffen werden. In diesen Fällen sollte im Zweifel ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, damit der Vertrag rechtlich wirksam ist und keine rechtlichen Streitpunkte offenbleiben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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