Ehegattennachzug zu einem Ausländer: Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum?

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Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit der Mittel, die erforderlich sind, um den Bedarf eines Menschen zu decken. Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. 

Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, wird anhand eines Vergleichs des Bedarfs des Ausländers mit den verfügbaren Mitteln ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen auch Miet- und Nebenkosten sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzusetzen. Die Sicherung darf auch nicht nur vorübergehend sein.

Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/des Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu einem Ausländer wird neben den Kenntnissen der deutschen Sprache und der Sicherung des Lebensunterhalts das Vorliegen ausreichenden Wohnraums gefordert. Der Gesetzgeber möchte so eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten und eine Überbelegung von Wohnungen vermeiden. Eine abgeschlossene Wohnung wird nicht verlangt.

Was genau darunter zu verstehen ist, sagt die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Nr. 2.4.2.: Ausreichender Wohnraum danach liegt vor, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 qm und für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren 10 qm zur Verfügung stehen. Eine Unterschreitung der Mindestgröße um 10 % ist dabei unschädlich.


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